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Bank muss für Schaden nach Kreditkartendiebstahl aufkommen

Bei einem Urlaub in Südafrika wird einem Touristen seine Kreditkarte gestohlen und mit rund 8.000 Euro belastet. Das Geld ist jedoch nicht verloren. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15. Dezember 2023 entschieden, dass die Bank ihrem Kunden das Geld ersetzen muss (Az.: 318 O 21/23).

Wenn im Urlaub das Portemonnaie gestohlen wird, ist das schon mehr als ärgerlich. Gelangen die Diebe an die Kreditkarte samt PIN-Nummer ist der Schaden schnell ungleich größer. Genau das passierte einem Urlauber aus Deutschland in Südafrika. Als er an einem Kiosk in Südafrika Geld mit seiner Visa-Karte abheben wollte, machte der Geldautomat nach der Eingabe der PIN eine Fehlermeldung. In dem Kiosk befanden sich noch eine Frau und ein uniformierter Mann, der den Urlauber ansprach. Da diesem die Situation seltsam vorkam, beendete er den Versuch Geld abzuheben, steckte die Kreditkarte in seine Hosentasche und verließ den Kiosk. Beim Hinausgehen sei er nach eigenen Angaben angerempelt worden.

Als er wenig später den Verlust seiner Kreditkarte bemerkte und sie sperren ließ, war es schon zu spät. Die Täter hatten innerhalb von 20 Minuten schon drei Zahlungen mit der Kreditkarte in Höhe von insgesamt ca. 8.000 Euro vorgenommen.

Das Geld forderte der Mann schließlich von seiner Bank zurück. Er gab an, dass er nicht ausschließen könne, dass er bei der Eingabe der PIN-Nummer in dem Kiosk ausgespäht und ihm dann die Kreditkarte gestohlen worden sei. Die Bank weigerte sich für den Schaden aufzukommen und verwies darauf, dass sich der klagende Kreditkarteninhaber grob fahrlässig verhalten habe.

Das sah das LG Hamburg jedoch anders. Es entschied, dass der Kläger Anspruch auf die Erstattung der rund 8.000 Euro habe, da er die Zahlungen nicht autorisiert habe. Dem Kläger könne nicht nachgewiesen werden, dass er sich grob fahrlässig verhalten habe, indem er z.B. Kreditkarte und PIN-Nummer gemeinsam verwahrt habe. Zudem habe er das Tastenfeld bei der Eingabe der PIN mit seiner Hand abgedeckt. Dass er die Kreditkarte in die Hosentasche steckte, begründe ebenfalls keine Pflichtwidrigkeit, da er glaubhaft dargestellt habe, dass er sich der Situation entziehen und die Kreditkarte nicht offen zur Schau stellen wollte, so das Gericht. Die Bank müsse daher den Schaden ersetzen.

„Das Urteil zeigt, dass Bankkunden, die Opfer von Kriminellen wurden, gute Chancen haben, das Geld von der Bank zurückzuholen. Sie stehen nur selbst in der Haftung, wenn sie sich grob fahrlässig verhalten haben. Das muss ihnen die Bank allerdings nachweisen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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