Rückrufservice

Bank verliert Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung - BGH XI ZR 19/23

Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen verlangen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Kreditnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, stellte der BGH mit Urteil vom 8. Oktober 2024 klar (Az.: XI ZR 19/23).

Um den Kauf einer Immobilie zu finanzieren, hatte der Kläger in dem vorliegenden Fall im Januar 2012 einen Immobiliendarlehensvertrag mit der Bank über 250.000 Euro abgeschlossen. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens war, dass der Kreditnehmer zudem einen Bausparvertrag abschloss.

Als der Bankkunde die Immobilie verkaufte, löste er das Darlehen vorzeitig ab und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 25.000 Euro an die Bank. Im Dezember 2019 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrags und forderte die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf. Das OLG Karlsruhe hatte seiner Klage auf Rückzahlung stattgegeben (Az.: 17 U 446/21). Die Revision der Bank gegen dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof zurück.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Karlsruhe, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Vertrags noch möglich gewesen sei, führte der BGH aus.

In der Widerrufsbelehrung habe die Bank den Darlehensvertrag und den Bausparvertrag fehlerhaft als verbundene Verträge bezeichnet. Denn der Darlehensvertrag habe nicht der Finanzierung des Bausparvertrags gedient, sondern umgekehrt der Bausparvertrag der späteren Tilgung des Darlehens. Damit habe es an dem für ein verbundenes Geschäft erforderlichen Finanzierungszusammenhang gefehlt. Folge sei, dass die Bank den Darlehensnehmer auch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe. Denn die Angabe, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs des Bausparvertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, sei nicht richtig, weil es sich gerade nicht um verbundene Verträge handele.

Die Bank habe zu Unrecht eine Widerrufsinformation für verbundene Verträge verwendet, so der BGH. Die fehlerhafte Widerrufsinformation sei auch geeignet gewesen, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Daher sei der Widerruf noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags wirksam erfolgt, entschied der BGH. „Mit dem erfolgreichen Widerruf ist auch der Rechtsgrund für den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Die Bank muss die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung daher zurückzahlen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Eine Bank oder Sparkasse kann bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens auch noch aus anderen Gründen ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verlieren. Seit dem 21. März 2016 sind Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend aufzuklären. Ebenso müssen sie Angaben zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers oder zur Laufzeit des Darlehens machen. Sind die Angaben unzureichend, verliert die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

„Banken sind hier immer wieder Fehler unterlaufen, die dazu führen können, dass der Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Wie zu erwarten war, hat das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren über die DF Deutsche Finance Investment Fund 17  Club Deal Boston II - GmbH & Co. geschlossene InvKG am 2. September 2026 eröffnet (Az. 15 IN 3086/26. Das Fondsmanagement hatte schon am 12. August 2026 angekündigt, dass für die Fondsgesellschaft voraussichtlich Insolvenzantrag gestellt werden wird. 

Der Aachener Spar- und Stiftungsfonds wird abgewickelt; die Fondsimmobilien sollen verkauft werden. Für die Anleger des offenen Immobilienfonds bedeutet dies zunächst, dass sie ihre Anteile nicht mehr zurückgeben können. Ebenso sind finanzielle Verluste im Zuge der Abwicklung möglich.

Mit knapp 10.000 Euro hatte sich ein Ehepaar an der Vermögensanlage treeme – mein Baumfairvermögen der inzwischen insolventen Green Wood International AG beteiligt. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24. August 2026 (Az. 2-25 O 147/25 / nicht rechtskräftig) erhält es sein Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass sich der Anlageberater wegen einer fehlerhaften Anlageberatung schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Kunden der DKB  Bank sind erneut ins Visier von Betrügen geraten. Diese verschicken derzeit Phishing-Mails, in denen sie aufgefordert werden, sich neu zu authentifizieren. Ansonsten müsse ihr Online-Banking vorübergehend deaktiviert werden. Die Mails stammen nicht von der DKB Bank und sind nichts anderes als ein Betrugsversuch. „Links bzw. Buttons in der Mail sollten daher nicht angeklickt werden“, warnt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 6. August 2026 das vorläufige Insolvenzverfahren über den Immobilienfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG eröffnet (Az. 10 IN 326/26). Anleger müssen erhebliche finanzielle Verluste befürchten.

Für den Fonds DF Deutsche Finance Investment 17 – Club Deal Boston II wird voraussichtlich Insolvenz angemeldet werden müssen. Die Anleger sollen darüber bereits schriftlich informiert worden sein. Für sie stellt sich nun vor allem die Frage, wie sie sich gegen die drohenden finanziellen Verluste wehren können.