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Bank verliert Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung - BGH XI ZR 19/23

Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen verlangen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Kreditnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, stellte der BGH mit Urteil vom 8. Oktober 2024 klar (Az.: XI ZR 19/23).

Um den Kauf einer Immobilie zu finanzieren, hatte der Kläger in dem vorliegenden Fall im Januar 2012 einen Immobiliendarlehensvertrag mit der Bank über 250.000 Euro abgeschlossen. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens war, dass der Kreditnehmer zudem einen Bausparvertrag abschloss.

Als der Bankkunde die Immobilie verkaufte, löste er das Darlehen vorzeitig ab und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 25.000 Euro an die Bank. Im Dezember 2019 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrags und forderte die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf. Das OLG Karlsruhe hatte seiner Klage auf Rückzahlung stattgegeben (Az.: 17 U 446/21). Die Revision der Bank gegen dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof zurück.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Karlsruhe, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Vertrags noch möglich gewesen sei, führte der BGH aus.

In der Widerrufsbelehrung habe die Bank den Darlehensvertrag und den Bausparvertrag fehlerhaft als verbundene Verträge bezeichnet. Denn der Darlehensvertrag habe nicht der Finanzierung des Bausparvertrags gedient, sondern umgekehrt der Bausparvertrag der späteren Tilgung des Darlehens. Damit habe es an dem für ein verbundenes Geschäft erforderlichen Finanzierungszusammenhang gefehlt. Folge sei, dass die Bank den Darlehensnehmer auch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe. Denn die Angabe, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs des Bausparvertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, sei nicht richtig, weil es sich gerade nicht um verbundene Verträge handele.

Die Bank habe zu Unrecht eine Widerrufsinformation für verbundene Verträge verwendet, so der BGH. Die fehlerhafte Widerrufsinformation sei auch geeignet gewesen, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Daher sei der Widerruf noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags wirksam erfolgt, entschied der BGH. „Mit dem erfolgreichen Widerruf ist auch der Rechtsgrund für den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Die Bank muss die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung daher zurückzahlen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Eine Bank oder Sparkasse kann bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens auch noch aus anderen Gründen ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verlieren. Seit dem 21. März 2016 sind Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend aufzuklären. Ebenso müssen sie Angaben zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers oder zur Laufzeit des Darlehens machen. Sind die Angaben unzureichend, verliert die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

„Banken sind hier immer wieder Fehler unterlaufen, die dazu führen können, dass der Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss“, so Rechtsanwalt Seifert.

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