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Befreiung von Erbschaftssteuer – Es kann nur ein Familienheim geben

Es kann immer nur ein Familienheim im Erbfall von der Steuer befreit sein. Das gilt auch, wenn der Erblasser nacheinander in verschiedenen Wohnungen gelebt hat und wegen zwingender Gründe ausziehen musste. Dass die Steuerbefreiung nur für eine Immobilie in Betracht kommt, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 4 K 692/20).

Unabhängig von den Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer kann ein Familienheim steuerfrei vererbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. „Möglich ist dies, wenn der Erblasser das Familienheim bis zum Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben es mindestens zehn Jahre für ihre eigenen Wohnzwecke nutzen. Die Wohnfläche darf zudem nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Diese Voraussetzungen waren in dem Fall vor dem Finanzgericht München gleich für zwei Immobilien erfüllt. In der einen, dem Haus X, hatte die Erblasserin bis zu ihrem Tod 2015 zusammen mit ihrer Tochter gelebt. In dem anderen Haus Y wohnte der Sohn der Erblasserin. Die Geschwister erbten gemeinsam und einigten sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung, dass die Schwester das Haus X und der Bruder das Haus Y zum Alleineigentum erhielten.

In den Erbschaftssteuererklärungen deklarierten beide das jeweilige Haus als steuerbefreites Familienheim. Die Steuerbefreiung wurde jedoch nur für das Haus der Tochter anerkannt. Für das Haus des Sohnes wurde hingegen Erbschaftssteuer festgelegt.

Dagegen wehrte er sich mit der Begründung, dass das Haus als Familienheim von der Erbschaftssteuer befreit sei. Er führte aus, dass seine Eltern das Haus 1954 gekauft und es selbst bewohnt hatten. Erst als der vorverstorbene Vater erkrankte und in der Folge auf einen Rollstuhl angewiesen war, sei die Wohnung für seine Eltern auf Dauer nicht mehr nutzbar gewesen. Deshalb seien sie 2002 in das andere Haus gezogen. Von diesem Zeitpunkt an wohnte der Sohn in dem Haus Y und bleibe auch nach dem Erbe dort wohnen.

Das FG München folgte der Argumentation jedoch nicht. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien bei dem Haus des Sohnes nicht erfüllt, so das Gericht. Dies begründete es damit, dass die Erblasserin aus dem Haus ausgezogen ist und in dem Haus X einen neuen Hausstand gegründet und dort mehr als zehn Jahre gelebt hat. Das Haus X sei zweifelsfrei zum Lebensmittelpunkt der Erblasserin geworden. Es erfülle auch die Voraussetzungen für ein Familienheim und die Steuerbefreiung im Erbfall. Damit scheide aber auch die Steuerbefreiung für das erste Haus Y aus, denn die Steuerbefreiung könne nur für ein Objekt in Frage kommen. Dabei könne der Erbe auch nicht wählen, für welches vom Erblasser genutztes Haus die Steuerbefreiung gelten soll. Vielmehr gelte die Steuerbefreiung für die Immobilie, die zuletzt als Familienheim gezählt habe, so das FG München.

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