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Beitragserhöhung in der PKV - Axa Krankenversicherung muss unzulässige Erhöhung erstatten

Unzulässige Beitragserhöhungen in der PKV – LG Berlin stärkt Verbraucher

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung müssen ausreichend begründet sein, damit sie wirksam sind. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Das Landgericht Berlin ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt und hat mit Urteil vom 21. April 2022 entschieden, dass Beitragsanpassungen der Axa Krankenversicherung unwirksam sind (Az.: 4 O 138/21).

Der Kläger war zwischen März 2012 und Dezember 2019 bei der Axa privat krankenversichert. In diesem Zeitraum erhielt er mehrfach Beitragserhöhungen. Die Axa kündigte die Prämienanpassungen jeweils im November mit Schreiben an die Versicherten an. Ab Januar sollten dann die neuen Beiträge gelten.

Der Kläger wehrte sich mit Erfolg gegen die Beitragserhöhungen. Das LG Berlin entschied, dass die Beitragserhöhungen ab Januar 2018 bis Dezember 2019 unwirksam sind und der Kläger Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge hat.

Dabei lehnte sich das LG Berlin an die Rechtsprechung des BGH an. Die Karlsruher Richter hatten im Dezember 2020 entschieden, dass die Beitragserhöhung ordnungsgemäß begründet werden muss, d.h. die Versicherung muss darstellen, bei welcher Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide) eine nicht nur vorübergehende Veränderung eintritt, die eine Beitragserhöhung notwendig macht. Wie hoch genau die Veränderung ausfällt, muss der Versicherer hingegen nicht mitteilen, so der BGH.

Das LG Berlin entschied nun, dass aus den Schreiben der Axa für die Beitragserhöhungen im Januar 2018 nicht deutlich genug hervorging, welche Rechnungsgrundlage sich geändert und eine Beitragsanpassung notwendig gemacht hat. Der Versicherungsnehmer könne nicht erkennen, aus welchen Grund eine Prämienanpassung vorgenommen werde. Daher sei die Erhöhung unwirksam und die Axa müsse die zu viel gezahlten Beiträge erstatten, so das LG Berlin.

Private Krankenversicherungen erhöhen regelmäßig ihre Beiträge. „Wie die Rechtsprechung zeigt, sind die Erhöhungen nicht immer wirksam erfolgt. Allgemeine Mitteilungen, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung wiedergeben, reichen für eine wirksame Prämienanpassung nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Privat-Krankenversicherte können sich gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

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Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.