Rückrufservice

Beitragserhöhungen der DKV unzulässig - OLG Frankfurt 3 U 143/23

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge erstatten. Verschiedene Beitragserhöhungen seien unwirksam gewesen, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 3 U 143/23).

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall war seit dem Jahr 2000 bei der DKV privat krankenversichert. Seitdem kam es zu mehreren Beitragserhöhungen durch den Versicherer.

„Wenn private Krankenversicherungen die Beiträge erhöhen, müssen sie das ausreichend begründen. Sie müssen darlegen, welche Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit, die Kosten für die Versicherungsleistungen oder beide – sich auf Dauer so verändert hat, dass die Beitragserhöhung notwendig ist. Ohne ausreichende Begründung ist die Erhöhung nach der Rechtsprechung des BGH vom 16. Dezember 2020 unwirksam“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die DKV hatte den Kläger über die Prämienanpassungen jeweils schriftlich informiert. Als Grund für die Beitragserhöhungen gab sie z.B. gestiegene Gesundheitskosten an. Der Kläger hatte die erhöhten Beiträge zunächst vorbehaltlos gezahlt, forderte aber schließlich die Rückzahlung überhöhter Beiträge. Dies begründete er damit, dass die Begründungen für die Beitragserhöhungen zu allgemein seien und die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten. 

Das OLG Frankfurt folgte der Argumentation des Klägers, dass die Beitragserhöhungen für verschiedene Tarife nicht ausreichend begründet waren. Der Versicherer müsse die für eine Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe angeben. Diese Gründe müssten sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen, machet das OLG deutlich. Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Prämienüberprüfung sei nicht ausreichend. Zudem bedürfe es eines Hinweises, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei, so das Gericht weiter.

Diese Anforderungen seien bei verschiedenen Prämienanpassungen nicht hinreichend erfüllt gewesen, da es für den Kläger nicht ersichtlich war, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft verändert hat oder welche Überschreitungen des Schwellenwertes eingetreten sind. Eine Formulierung, dass „gestiegene Gesundheitskosten der wichtigste Grund“ für die Beitragserhöhung sei, suggeriere außerdem, dass es noch weitere Gründe gibt, so das OLG Frankfurt. Die Beitragserhöhungen seien nicht ausreichend begründet und der Kläger habe daher Anspruch auf die Rückzahlung der überhöhten Beiträge, sofern die entstandenen Ansprüche noch nicht verjährt sind.

„Auch andere private Krankenversicherer haben Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet, so dass den Versicherungsnehmern Rückzahlungsansprüche zustehen können. Damit Forderungen aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist nicht verjähren, sollten Versicherungsnehmer die Geltendmachung ihrer Forderungen nicht auf die lange Bank schieben“, so Rechtsanwalt Looser.

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet privat Krankenversicherten zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.