Die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt allgemein als eine der wichtigsten Versicherungen. Schließlich weiß niemand, wie lange die eigene Gesundheit mitmacht und der Beruf ausgeübt werden kann. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass der Versicherer nicht zahlen will, wenn der Ernstfall eingetreten ist.
„Gegen eine Ablehnung oder eine Leistungskürzung durch den Versicherer können sich die Versicherungsnehmer allerdings in vielen Fällen auch wehren. Erst im Juli 2017 hat der BGH die Rechte der Verbraucher bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer einige Fragen zu seiner Gesundheit und eventuellen Vorerkrankungen beantworten. „Die Angaben müssen natürlich wahrheitsgemäß sein. Sonst hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern“, so Rechtsanwalt Seifert. Aber: Das Formular wird häufig gar nicht vom Verbraucher, sondern von seinem Versicherungsvertreter ausgefüllt. Macht dieser falsche Angaben, geht das nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers.
So war es auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (Az.: IV ZR 508/14). Hier hatte ein Testfahrer eine Berufsunfähigkeitsversicherungsversicherung abgeschlossen. Die Gesundheitsfragen füllte der Versicherungsvertreter nach mündlicher Befragung des Testfahrers aus. Ebenso wurde in dem Formular verneint, dass der Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren einen Arzt aufgesucht habe.
Als der Fahrer seinen Beruf aufgrund eines Rückenleidens aufgeben musste und Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte, wollte der Versicherer nicht zahlen. Denn die Angaben des Versicherungsnehmers stellten sich als falsch heraus. So hatte er regelmäßig wegen Rückenbeschwerden einen Arzt aufgesucht und war alleine in den sieben Monaten vor Antragstellung fünf Mal in ärztlicher Behandlung. Der Versicherer verweigerte daher die Leistung wegen arglistiger Täuschung und behielt in den ersten beiden Instanzen Recht.
Der BGH kippte die Urteile jedoch und verwies auf die sog. „Auge und Ohr“-Rechtsprechung. „Demnach ist der Versicherungsvertreter das Auge und das Ohr des Versicherers. Das heißt, alles was dem Vertreter gesagt wird, wird quasi direkt dem Versicherungsgeber mitgeteilt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. In dem konkreten Fall hatte der Testfahrer dem Vertreter wahrheitsgemäß über seine Erkrankungen und Arztbesuche berichtet, dieser hatte sie aber nicht eingetragen. Maßgeblich seien aber die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers, so der BGH.
Bei Ärger mit der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte daher geprüft werden, ob der Versicherer die Leistung zu Recht kürzt oder verweigert. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an und holt ggf. auch kostenlos eine Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung ein.