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Berufsunfähigkeitsversicherung – BGH stärkt Rechte der Verbraucher

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt allgemein als eine der wichtigsten Versicherungen. Schließlich weiß niemand, wie lange die eigene Gesundheit mitmacht und der Beruf ausgeübt werden kann. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass der Versicherer nicht zahlen will, wenn der Ernstfall eingetreten ist.

 

„Gegen eine Ablehnung oder eine Leistungskürzung durch den Versicherer können sich die Versicherungsnehmer allerdings in vielen Fällen auch wehren. Erst im Juli 2017 hat der BGH die Rechte der Verbraucher bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer einige Fragen zu seiner Gesundheit und eventuellen Vorerkrankungen beantworten. „Die Angaben müssen natürlich wahrheitsgemäß sein. Sonst hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern“, so Rechtsanwalt Seifert. Aber: Das Formular wird häufig gar nicht vom Verbraucher, sondern von seinem Versicherungsvertreter ausgefüllt. Macht dieser falsche Angaben, geht das nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers.

 

So war es auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (Az.: IV ZR 508/14). Hier hatte ein Testfahrer eine Berufsunfähigkeitsversicherungsversicherung abgeschlossen. Die Gesundheitsfragen füllte der Versicherungsvertreter nach mündlicher Befragung des Testfahrers aus. Ebenso wurde in dem Formular verneint, dass der Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren einen Arzt aufgesucht habe.

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Als der Fahrer seinen Beruf aufgrund eines Rückenleidens aufgeben musste und Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte, wollte der Versicherer nicht zahlen. Denn die Angaben des Versicherungsnehmers stellten sich als falsch heraus. So hatte er regelmäßig wegen Rückenbeschwerden einen Arzt aufgesucht und war alleine in den sieben Monaten vor Antragstellung fünf Mal in ärztlicher Behandlung. Der Versicherer verweigerte daher die Leistung wegen arglistiger Täuschung und behielt in den ersten beiden Instanzen Recht.

 

Der BGH kippte die Urteile jedoch und verwies auf die sog. „Auge und Ohr“-Rechtsprechung. „Demnach ist der Versicherungsvertreter das Auge und das Ohr des Versicherers. Das heißt, alles was dem Vertreter gesagt wird, wird quasi direkt dem Versicherungsgeber mitgeteilt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. In dem konkreten Fall hatte der Testfahrer dem Vertreter wahrheitsgemäß über seine Erkrankungen und Arztbesuche berichtet, dieser hatte sie aber nicht eingetragen. Maßgeblich seien aber die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers, so der BGH.

 

Bei Ärger mit der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte daher geprüft werden, ob der Versicherer die Leistung zu Recht kürzt oder verweigert. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an und holt ggf. auch kostenlos eine Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung ein.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.