Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Berufsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft – meist zu mindestens 50 Prozent – außerstande ist, weiter in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten. Maßgeblich ist dabei stets die konkrete berufliche Tätigkeit, wie sie unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgestaltet war. „Tritt der Versicherungsfall ein, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die vereinbarten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Verweisung auf angemessene Tätigkeit
Allerdings ist in den Versicherungsbedingungen häufig eine sog. Verweisung vorgesehen. Das heißt, dass der Versicherer die Leistung verweigern oder einstellen kann, wenn der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Das OLG Celle hatte in dem zugrunde liegenden Fall zu prüfen, ob der Versicherer einen Versicherten auf einen anderen Beruf verweisen darf und wer im Nachprüfungsverfahren die Beweislast trägt.
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung beziehungsweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen konnte er seinen Beruf als Installationsmonteur nicht mehr ausüben. Die Versicherung erkannte zunächst ihre Leistungspflicht an und zahlte eine Berufsunfähigkeitsrente. Inzwischen arbeitet der Mann als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen. Dabei verdiente er allerdings 27 Prozent weniger als zuvor als Installateur.
Versicherungsrecht
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BU-Versicherung stellt Zahlungen ein
Nach der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens stellte die Versicherung die Leistungen ein. Sie war der Auffassung, der Kläger sei nicht mehr berufsunfähig beziehungsweise könne auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden. Insbesondere hielt sie die Tätigkeit als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen für zumutbar.
Der Versicherte hielt diese Einschätzung für unzutreffend und erhob Klage auf weitere Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und hatte am OLG Celle Erfolg.
OLG Celle: Verweisung nicht zumutbar
Das OLG stellte fest, dass der Versicherer den Kläger nicht wirksam auf die Tätigkeit als Versicherungskaufmann verweisen kann. Zur Begründung führte es aus, dass eine Verweisung auf einen anderen Beruf nur zulässig ist, wenn dieser der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Maßgebliche Kriterien sind dabei insbesondere Qualifikation, soziale Wertschätzung der Tätigkeit sowie das Einkommen und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten. „Maßgeblich ist also nicht allein, ob der Versicherte gesundheitlich noch eine Tätigkeit ausüben könnte, sondern ob diese Tätigkeit in ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wertigkeit mit dem bisherigen Beruf vergleichbar ist“, so Rechtsanwalt Seifert.
Dies sei hier nicht gegeben: Die kaufmännische Tätigkeit als Versicherungskaufmann sei nicht mit dem handwerklichen Beruf als Installateur vergleichbar, so das OLG. Sie setzte andere Qualifikationen voraus und entspreche nicht der bisherigen beruflichen Prägung des Klägers. Eine solche Tätigkeit könne daher nicht ohne Weiteres als zumutbare Verweisungstätigkeit angesehen werden.
Leistung unabhängig vom konkreten finanziellen Schaden
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung rechtlich um eine Summenversicherung handelt. Das bedeutet, dass der Versicherer im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung unabhängig davon schuldet, ob und in welchem Umfang dem Versicherten tatsächlich ein konkreter finanzieller Schaden entsteht.
Das OLG Celle stellte zudem klar, dass die Beweislast im Nachprüfungsverfahren den Versicherer trifft. Er muss beweisen, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat oder eine zulässige Verweisungstätigkeit vorliegt. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden.
Fazit: Verweisungstätigkeit muss nicht immer akzeptiert werden
„Das Urteil zeigt, dass Versicherungsnehmer eine Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer nicht ohne Weiteres hinnehmen müssen. Gerade wenn der Versicherer sich auf eine angebliche Verweisungstätigkeit oder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beruft, lohnt sich eine sorgfältige rechtliche Überprüfung der Entscheidung“, so Rechtsanwalt Seifert.
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