Der Schock war für einen Kunden der DKB – Deutsche Kreditbank – groß: Über 118.000 Euro hatten Betrüger von seinem Girokonto abgebucht. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2024 (Az.: 4 U 122/24) dürfte ihm ein Stein vom Herzen gefallen sein, denn das Gericht entschied, dass die Bank den Schaden ersetzen muss.
„Wenn Dritte vom Konto Abbuchungen vorgenommen haben, ist der Schock für den Kontoinhaber zunächst groß. Allerdings steht die Bank in vielen Fällen in der Haftung und muss für den Schaden aufkommen. Der Kunde haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Diese muss ihm von der Bank nachgewiesen werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Auch das KG Berlin bestätigte, dass ein Bankkunde Anspruch auf Rückzahlung hat, wenn Überweisungen ohne seine Zustimmung ausgeführt wurden und die Bank dem Kunden kein grob fahrlässiges Verhalten nachweisen kann.
Der Kunde in dem zugrunde liegenden Fall hatte seit Jahren ein Girokonto bei der DKB und nutzte über sein Mobiltelefon das Online-Banking über die DKB-App. Per Online-Banking kam es von seinem Konto zu fünf Überweisungen in Höhe von insgesamt 118.400 Euro, die der Kunde nicht autorisiert hatte. Von der Bank verlangte er daher die Erstattung des Schadens. Das Landgericht Berlin hatte seiner Klage stattgegeben. Die Berufung der Bank gegen das Urteil blieb erfolglos.
Das Kammergericht Berlin stellte im Berufungsverfahren klar, dass der Kunde die Transaktionen nicht genehmigt hatte. Vielmehr lägen Hinweise auf eine Manipulation durch Dritte vor, denn es hatte mutmaßlich einen Phishing-Angriff gegeben, bei dem die Online-Banking-App auf einem neuen Mobilgerät installiert und genutzt wurde.
Die Argumentation der Bank, dass sie nicht in der Haftung stehe, weil der Kunde die Transaktionen genehmigt oder zumindest grob fahrlässig gehandelt habe, verfing beim Gericht nicht. Zwar hatte der Kunde sein Smartphone für das Online-Banking verwendet, doch ergab sich aus den Umständen kein besonders schweres Fehlverhalten. Auch die Tatsache, dass ein neues Gerät mit dem Konto verbunden worden war, begründete nach Ansicht des Gerichts keine grobe Fahrlässigkeit. Der Kläger habe hingegen ausreichend dargelegt, dass er die Überweisungen nicht selbst vorgenommen hat. Ein grob fahrlässiges Verhalten sei nicht erkennbar, da der Kläger nicht wissen konnte, dass Dritte die App auf einem fremden Gerät nutzten. Auch der Virenschutz auf seinem Mobiltelefon sei ausreichend gewesen.
Das KG Berlin bestätigte daher das Urteil des Landgerichts: Die Bank muss dem Kunden die vollen 118.400 Euro gutschreiben. Weiter machte das Gericht deutlich, dass die Bank in der Verantwortung stehe, wenn sie auffällige Geschäftsvorfälle wie hier die hohen Überweisungen nicht überprüfe.
„Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern beim Online-Banking. Es zeigt, dass die Opfer von Phishing und Betrugsmethoden nicht automatisch in der Haftung stehen – auch nicht bei Nutzung mobiler Geräte“, so Rechtsanwalt Looser.
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