Der Schock war groß als ein Sparkassen-Kunde feststellte, dass Kriminelle durch Betrug beim Online-Banking rund 107.000 Euro von seinem Konto erbeutet haben. Immerhin muss der Kunde den Verlust nicht allein tragen. Die Hälfte des entstandenen Schadens muss die Sparkasse übernehmen, entschied das Landgericht Aachen mit aktuellem Urteil (Az.: 10 O 53/23).
Durch Betrug beim Online-Banking entsteht für die Bankkunden regelmäßig ein hoher finanzieller Schaden. „Die gute Nachricht für die Opfer ist, dass häufig die Bank für den Schaden in der Haftung steht, wenn sie unautorisierte Überweisungen durchgeführt hat. Der Kontoinhaber haftet nur, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Die Beweislast dafür trägt aber die Bank“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLMANN Rechtsanwälte.
Grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers ließ sich in dem Verfahren vor dem LG Aachen nicht von der Hand weisen. Allerdings trage die Sparkasse eine Mitschuld und müsse daher die Hälfte des Schadens ersetzen, entschied das Gericht.
Das Ehepaar in dem zu Grunde liegenden Fall unterhielt mehrere Konten bei der Sparkasse Aachen. Für das Online-Banking nutze es das sog. chipTAN-Verfahren. Im Juli 2022 erhielt der Ehemann Anrufe, bei denen unstreitig die Telefonnummer der Sparkasse im Display angezeigt wurde. Bei dem Anrufer handelte es sich tatsächlich aber nicht um einen Mitarbeiter der Sparkasse, sondern um einen Betrüger. Dieses sog. Call-ID-Spoofing ist eine beliebte Betrugsmasche, bei der das Opfer durch die Anzeige einer falschen Telefonnummer in Sicherheit gewogen wird. Auch in diesem Fall hatte sie Erfolg. Der Betrüger erklärte unter einem Vorwand, dass das Online-Banking auf das pushTAN-Verfahren umgestellt werden müsse und es dazu notwendig sei, dass der Kontoinhaber einen über WhatsApp zugesandten Link folge und auf einer Webseite seine Bankdaten eingebe.
Die Falle schnappte zu und der Mann übermittelte die Daten. In den nächsten Tagen folgten drei Überweisungen in Höhe von insgesamt rund 107.000 Euro von dem Konto. Die Überweisungen waren mittels pushTAN freigegeben worden.
Zuvor war es allerdings zu Problemen beim Einrichten des pushTAN-Verfahrens gekommen, über die der Kunde die Sparkasse informierte. Die Mitarbeiterin hatte dabei volle Einsicht in die Online-Banking-Aktivitäten einschließlich verdächtiger Überweisungsversuche. Es wurde aber lediglich ein Termin für die Einrichtung des Verfahrens einige Tage später vereinbart. Weitere Schritte, wie z.B. die Sperrung des Kontos, unternahm die Mitarbeiterin nicht. Schließlich kam es zu den Überweisungen durch die Betrüger.
Das Ehepaar verlangte von der Sparkasse, den Schaden zu ersetzen. Die Klage hatte zumindest zum Teil Erfolg. Die Überweisungen seien ohne Zustimmung des Klägers erfolgt. Dieser habe daher einen Erstattungsanspruch. Da er sich jedoch grob fahrlässig verhalten habe, müsse die Sparkasse nur die Hälfte des Schadens übernehmen, so das LG Aachen.
Die Sparkasse könne nicht völlig aus der Haftung entlassen werden. Denn nach dem Telefongespräch mit dem Kläger hätte die Sparkassenmitarbeiterin weitere Nachforschungen anstellen und das Konto aus Sicherheitsgründen sperren müssen, führte das LG Aachen aus. Durch eine zeitnahe Kontosperrung hätten die Überweisungen der Betrüger verhindert werden können, so dass sich die Sparkasse ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse, entschied das Gericht.
Betrug beim Online-Banking ist weit verbreitet und die Kriminellen werden nicht müde, neue Methoden zu entwickeln. „Im Schadensfall haben die Bankkunden regelmäßig Ansprüche gegen die Bank. Das Urteil des LG Aachen zeigt, dass die Bank auch bei grober Fahrlässigkeit nicht automatisch aus der Haftung zu entlassen ist“, so Rechtsanwalt Looser.
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