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Betrug beim Online Banking - Sparkasse muss Schaden ersetzen

Betrug beim Online-Banking ist weit verbreitet. Das musste auch ein Kunde der Sparkasse Köln-Bonn erfahren. Kriminelle hatten sein Girokonto um rund 14.000 Euro erleichtert. Die gute Nachricht für den Kunden: Die Sparkasse muss den Schaden ersetzen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 8. Januar 2024 entschieden (Az.: 22 O 43/22).

Der Kunde war seit einigen Jahren Kunde der Sparkasse und nutzte auch das Online-Banking mit dem sog. pushTAN-Verfahren.

Im September 2022 erhielt er einen Anruf, der vermeintlich von der Sparkasse stammte. Im Telefon-Display wurde zumindest die Rufnummer der Sparkasse angezeigt. Tatsächlich telefonierte der Kunde jedoch nicht mit einem Sparkassen-Mitarbeiter, sondern mit einem Betrüger. Dieser nutzte das sog. Call-ID-Spoofing, bei dem eine falsche Telefonnummer angezeigt wird. Der Anrufer lockte den Kunden geschickt in die Falle. Er teilte mit, dass es zu mehreren Betrugsfällen gekommen sei und Konto und Karte des Kunden deshalb vorsorglich gesperrt worden seien. Um die Sperrung aufzuheben, solle der Kunde die pushTAN auf seinem Handy freigeben. Kurz darauf erschien in der App des Kunden der Auftrag „Registrierung Karte“, den der Kunde auch freigab.

Damit hatte die Falle zugeschnappt. Denn damit hatte der Kunde eine digitale Version seiner Debitkarte freigegeben die sich auf dem Mobiltelefon der Betrügers befand. Der Täter nutzte das für Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 14.000 Euro vom Konto des Sparkassen-Kunden. Die Sparkasse war zunächst nur bereit, rund 4.000 Euro zu ersetzen. Der Kunde verlangte aber die Erstattung des restlichen Betrags in Höhe von knapp 10.000 Euro und hatte mit seiner Klage am LG Köln Erfolg.

Gemäß § 675u BGB müsse die Sparkasse für die vom Kläger nicht autorisierten Zahlungen aufkommen, entschied das Gericht. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Als der Kläger angerufen wurde, sei ihm die bekannte Nummer der Sparkasse angezeigt worden. Dass er den angeblichen Mitarbeiter nicht gekannt hat, sei kein besonders verdächtiger Umstand. Die Alarmglocken des Klägers hätten auch nicht klingeln müssen, als er zur Registrierung und nicht zur Entsperrung einer Karte aufgefordert wurde. Die Bezeichnung Registrierung sei so weit gefasst, dass der Kläger dahinter nicht gleich einen Betrugsversuch vermuten musste. Die Sparkasse müsse daher in voller Höhe für den Schaden aufkommen, entschied das LG Köln.

Betrug beim Online-Banking ist weit verbreitet. Allerdings stehen häufig die Banken in der Haftung und müssen den Schaden ersetzen. Der Kontoinhaber haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. „Grobe Fahrlässigkeit liegt aber nur selten vor und muss von der Bank bewiesen werden. Ansonsten steht die Bank bei vom Kontoinhaber nicht autorisierten Zahlungen in der Haftung“, so Rechtsanwalt Looser.

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Die BaFin legt bei der TGI AG nach: Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 hat die Finanzaufsicht angeordnet, dass der Goldhändler mit Sitz in Liechtenstein sein in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.

Seine Bankkarte hat der Kunde nie erhalten, dennoch wurden rund 220.000 Euro von seinem Konto bei einer Sparkasse abgebucht. Das OLG Frankfurt machte mit Urteil vom 29. April 2026 deutlich (Az. 17 U 62/24), dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Da der Kontoinhaber die Debitkarte nicht erhalten hat, hafte er auch nicht für die unbefugten Abbuchungen.