Überstunden und ihre Abgeltung sind immer wieder ein Streitthema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 klargestellt, dass der Arbeitnehmer die Überstunden nachweisen muss. Zudem hat er nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurden (Az. 5 AZR 359/21).
Nach dem sog. Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs konnten Arbeitnehmer die Hoffnung haben, dass es für sie einfacher wird, die Bezahlung von Überstunden durchzusetzen. Der EuGH hatte mit Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber die volle Arbeitszeit ihrer Beschäftigten täglich systematisch erfassen müssen (Az.: C-55/18). An der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für geleistete Überstunden habe das Urteil des EuGH allerdings nichts geändert, machte das BAG jetzt deutlich und wies die Klage eines Lieferfahrers auf Vergütung seiner Überstunden ab.
Der Fahrer hatte Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit mit einer technischen Zeitaufzeichnung erfasst. Nicht erfasst von diesem System wurden seine Pausenzeiten. Als das Arbeitsverhältnis endete, hatte der Fahrer laut der Zeitaufzeichnungen 348 Überstunden angehäuft. Vom Arbeitgeber verlange er die Vergütung dieser Überstunden. Dazu führte er aus, dass er keine Pausen gemacht habe, da er sonst die Auslieferungen nicht geschafft hätte.
Das Arbeitsgericht Emden hatte der Klage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH noch stattgeben. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte das Urteil jedoch gekippt und die Klage mit Ausnahme der vom ehemaligen Arbeitgeber abgerechneten Überstunden abgewiesen. Die Revision des Fahrers hatte am BAG keinen Erfolg.
Das Urteil des EuGH habe nichts an der Darlegungspflicht des Arbeitnehmers zu Überstunden geändert. Eine Zeiterfassung, die nur Beginn und Ende der Arbeitszeit, aber keine Pausen erfasse, reiche nicht aus. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, warum die Überstunden nötig gewesen seien und er keine Pausen machen konnte, so das BAG.
„Arbeitnehmer sind nach dem Urteil des BAG gut beraten, ihre Überstunden und den Grund dafür genau zu dokumentieren, um ihre Ansprüche auf Vergütung durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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