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BGH bestätigt Widerspruch einer Lebensversicherung in 13 Fällen

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgt sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 357/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf einer Lebensversicherung in gleich 13 Fällen erfolgreich erfolgt ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten 14 Versicherungsnehmer zwischen 1997 und 2006 bei einem Versicherer eine Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung wurden die Versicherungsnehmer zwar über den Beginn der 14- bzw. 30-tägigen Widerrufsfrist belehrt. Allerdings fehlte der Hinweis auf die Schriftform- bzw. Textformerfordernis bei einem Widerruf.

Im Jahr 2017 erfolgte der Widerspruch der Lebensversicherungen. Da der Versicherer den Widerspruch nicht anerkannte, folgte die Klage auf die Rückabwicklung der geschlossenen Policen. Die Klage landete schließlich vor dem BGH.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Widerspruch in 13 der 14 Fälle auch Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung wirksam erfolgt ist. Zur Begründung führten sie aus, dass der Versicherer die Versicherungsnehmer nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt habe. Denn die Widerspruchsbelehrung habe keinen Hinweis auf die erforderliche Schriftform bzw. Textform des Widerspruchs enthalten.

Dieser Belehrungsfehler sei auch geeignet, Versicherungsnehmer an der korrekten Ausübung ihres Widerspruchsrechts zu hindern, stellte der BGH weiter klar. Denn dem Hinweis auf die Widerspruchsfrist könne der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass der Widerspruch in Schriftform bzw. Textform erfolgen muss. Er könne fälschlicherweise annehmen, dass schon ein formloser Widerspruch genügt. Durch die fehlerhafte Belehrung sei die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerspruch immer noch wirksam erfolgen konnte, so der BGH.

Lediglich in einen Fall sei der Widerspruch erfolglos, da der Versicherungsnehmer die Rechte aus der Police unmittelbar zur Absicherung von Darlehensforderungen unter Einschluss des Todesfalls an eine Bausparkasse abgetreten hatte. Dadurch durfte der Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags haben, entschied der BGH.

„Beim Widerspruch einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung werden keine Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen. Dadurch ist er finanziell deutlich attraktiver als die Kündigung der Police, bei der der Versicherungsnehmer nur den in der Regel enttäuschenden Rückkaufswert erhält“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.