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BGH Riester Rente - Klausel zur Rentenkürzung unwirksam - IV ZR 34/25

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Rentenfaktor ist der maßgebliche Faktor, um die Höhe der Rente aus der Rentenversicherung zu bestimmen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Allianz Lebensversicherung den Rentenfaktor mehrfach gesenkt, was im Ergebnis einer Rentenkürzung gleichkommt. 

 

Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors

 

Begründet wurde die Kürzung mit einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dadurch konnte der Versicherer bei einer nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den Rentenfaktor und somit die monatliche Rentenzahlungen an die Versicherungsnehmer absenken. Eine Anhebung des Rentenfaktors, wenn sich die Rahmenbedingungen wieder verbessern, sah die Klausel hingegen nicht vor.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Klausel für unwirksam und hatte mit ihrer Klage am OLG Stuttgart Erfolg. Das OLG entschied mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 U 143/23), dass der Verbraucher durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werde und sie daher unwirksam sei.

 

BGH: Klausel zur Kürzung der Rente unwirksam

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Diese Entscheidung hat der BGH nun im Revisionsverfahren im Wesentlichen bestätigt. Zur Begründung führten die Richter in Karlsruhe aus, dass die Klausel dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der vertraglich zugesicherten Rentenzahlungen einräume. Dies sei den Versicherungsnehmern nicht zumutbar. Zwar könnten schon aufgrund der Langfristigkeit der geschlossenen Verträge Schwankungen bei den auf dem Kapitalmarkt zu erzielenden Erträgen nicht vermieden werden. Unzumutbar sei das Anpassungsrecht des Versicherers aber, wenn es nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt, der Versicherer aber bei einer nachträglichen Verbesserung der Umstände nicht zu der Wiederheraufsetzung verpflichtet ist, machte der BGH deutlich. Der Versicherungsnehmer sei dadurch ungemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch die Klausel benachteiligt.

 

Anspruch auf Nachzahlungen

 

Neben der Allianz haben auch andere Versicherer ähnliche Klauseln verwendet, die die Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Das Urteil des BGH zeigt aber, dass sich die Versicherungsnehmer gegen Rentenkürzungen wehren und von den Versicherern ggf. Nachzahlungen verlangen können“, so Rechtsanwalt Seifert.

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