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BGH Riester Rente - Klausel zur Rentenkürzung unwirksam - IV ZR 34/25

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Rentenfaktor ist der maßgebliche Faktor, um die Höhe der Rente aus der Rentenversicherung zu bestimmen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Allianz Lebensversicherung den Rentenfaktor mehrfach gesenkt, was im Ergebnis einer Rentenkürzung gleichkommt. 

 

Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors

 

Begründet wurde die Kürzung mit einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dadurch konnte der Versicherer bei einer nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den Rentenfaktor und somit die monatliche Rentenzahlungen an die Versicherungsnehmer absenken. Eine Anhebung des Rentenfaktors, wenn sich die Rahmenbedingungen wieder verbessern, sah die Klausel hingegen nicht vor.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Klausel für unwirksam und hatte mit ihrer Klage am OLG Stuttgart Erfolg. Das OLG entschied mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 U 143/23), dass der Verbraucher durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werde und sie daher unwirksam sei.

 

BGH: Klausel zur Kürzung der Rente unwirksam

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Diese Entscheidung hat der BGH nun im Revisionsverfahren im Wesentlichen bestätigt. Zur Begründung führten die Richter in Karlsruhe aus, dass die Klausel dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der vertraglich zugesicherten Rentenzahlungen einräume. Dies sei den Versicherungsnehmern nicht zumutbar. Zwar könnten schon aufgrund der Langfristigkeit der geschlossenen Verträge Schwankungen bei den auf dem Kapitalmarkt zu erzielenden Erträgen nicht vermieden werden. Unzumutbar sei das Anpassungsrecht des Versicherers aber, wenn es nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt, der Versicherer aber bei einer nachträglichen Verbesserung der Umstände nicht zu der Wiederheraufsetzung verpflichtet ist, machte der BGH deutlich. Der Versicherungsnehmer sei dadurch ungemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch die Klausel benachteiligt.

 

Anspruch auf Nachzahlungen

 

Neben der Allianz haben auch andere Versicherer ähnliche Klauseln verwendet, die die Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Das Urteil des BGH zeigt aber, dass sich die Versicherungsnehmer gegen Rentenkürzungen wehren und von den Versicherern ggf. Nachzahlungen verlangen können“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.