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BGH stärkt Verbraucherrechte in Sachen Darlehen und Vorfälligkeitsentschädigung

Mit zwei Entscheidungen zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehen hat der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte entscheidend gestärkt. Zum einen müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumte Sondertilgungsrechte berücksichtigt werden (Az. XI ZR 388/14). Zum anderen darf die Bank, wenn sie den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzug kündigt, nicht auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (Az. XI ZR 103/15).

 

Die Urteile des BGH vom 19. Januar 2016 im Einzelnen:

 

Hat die Bank dem Verbraucher beim Abschluss des Darlehens Sondertilgungsrechte eingeräumt, müssen diese im Falle einer vorzeitigen Ablösung des Kredits bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch kostenmindernd berücksichtigt werden. Eine Klausel, die dies ausschließt, ist nach dem Urteil des BGH unwirksam (Az. XI ZR 388/14).

 

Geklagt hatte in dem konkreten Fall ein Verbraucherschutzverein gegen eine Sparkasse. Diese hatte bei der Vergabe eines Darlehens ihrem Kunden Sondertilgungsrechte eingeräumt. Allerdings fand sich in den Vertragsbedingungen folgende Bestimmung:

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„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

 

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat entschied, dass diese Klausel unwirksam sei. Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens erleide das Kreditinstitut zwar einen Schaden durch geringere Zinseinnahmen. Werden dem Kunden aber Sondertilgungsrechte eingeräumt, verzichte die Bank oder Sparkasse allerdings freiwillig auf einen Teil ihrer Zinserwartungen. Daher müssten die gewährten Sondertilgungsrechte auch in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einfließen, so der Senat. Die Nicht-Berücksichtigung dieser Sondertilgungsrechte sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

 

Rechtsanwältin Melanie Hohl, BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Für viele Verbraucher bedeutet dieses Urteil, dass sie bei der vorzeitigen Ablösung ihres Darlehens der Bank eine zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Dieses Geld können sie sich nun zurückholen, zumal davon auszugehen ist, dass nicht nur die betroffene Sparkasse die beanstandete Klausel verwendet hat.“

 

Im zweiten Fall vor dem BGH hatte die Bank ein Darlehen gekündigt, da der Kunde mit der Zahlung der Raten in Verzug geraten war. Darüber hinaus verlangte die Bank aber auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem Kunden. Die Verbraucher hatten die Vorfälligkeitsentschädigung zwar geleistet, aber anschließend auf Rückzahlung geklagt. Mit Erfolg. Der BGH entschied, dass die Bank in einem solchen Fall keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfe (Az.: XI ZR 103/15). Nach Ansicht der Karlsruher Richter stehen dem Kreditinstitut in so einem Fall nur die Verzugszinsen zu. Die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung beruhe auf den vertraglich vereinbarten Zinsen. Der Gesetzgeber habe die Heranziehung der Vertragszinsen zur Schadensermittlung aber grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Rechtsanwältin Hohl: „Die Bank hat nach dieser Rechtsprechung nur Anspruch auf die Verzugszinsen. Das ist für den Verbraucher in der Regel deutlich günstiger als die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Betroffene Verbraucher haben nun die Möglichkeit, sich die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen.“

 

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