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BGH unterstreicht Schadensersatzanspruch im Abgasskandal

22.07.2020

Der Bundesgerichtshof hat die Linie im Abgasskandal bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 vorgegeben. Er entschied, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19). An dieser Linie wird der BGH voraussichtlich festhalten. Dies zeichnete sich in zwei weiteren Verfahren am 21. Juli ab (Az.: VI ZR 354/19 und VI ZR 367/19).

Urteile hat der BGH in diesen Fällen noch nicht gesprochen. Es wurde aber deutlich, dass die Karlsruher Richter an ihren bisherigen Rechtsprechung festhalten werden. Schon im Mai hatten sie festgestellt, dass die Käufer durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Der Schaden sei dabei schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags über ein so nicht gewolltes Fahrzeug entstanden. Denn nach Überzeugung des BGH hätte der Kunde ein Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten erst gar nicht gekauft. Daher könne der Schaden auch durch ein nachträgliches Software-Update nicht beseitigt werden, betonte der BGH.

Genau darum ging es in dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 367/19. Hier hatte der Kläger das Software-Update auf seinen VW Tiguan zwar aufspielen lassen, aber auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das OLG Braunschweig hatte die Klage abgewiesen. Falls überhaupt ein Schaden entstanden sei, sei er durch das Software-Update beseitigt worden, so das OLG. „Auch wenn der BGH noch kein Urteil gefällt hat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entscheidung des OLG Braunschweig keinen Bestand haben wird und der Kläger Schadensersatz erhält“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH hatte mit seinen Urteil vom 25. Mai zwar festgestellt, dass VW schadensersatzpflichtig ist. Es hat aber auch entschieden, dass der Autobauer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen darf. Auch daran wird sich nach den Verhandlungen vom 21. Juli vermutlich nichts ändern. Das zeigte sich im Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 354/19. Hier hat der inzwischen stillgelegte VW Passat des Klägers rund 255.000 Kilometer „auf der Uhr“. Das OLG Braunschweig hatte die Klage abgewiesen. Falls überhaupt ein Anspruch entstanden sei, sei davon nach Abzug einer Nutzungsentschädigung nichts mehr übrig, so das OLG. VW hat sich zwar auch in diesem Fall schadensersatzpflichtig gemacht. Allerdings scheint auch der BGH es so zu sehen, dass der Schadensersatzanspruch durch die Nutzungsentschädigung bereits vollständig aufgezehrt ist. Zudem deutete der BGH an, dass er wohl keinen Anspruch auf Deliktzinsen sieht.

Besonders für Vielfahrer wäre diese Entscheidung bitter. Allerdings muss das letzte Wort in Sachen Nutzungsentschädigung noch nicht gesprochen sein. Das LG Erfurt hat den EuGH eingeschaltet, um diese Frage zu klären (Az.: 8 O 1045/18).

Rechtsanwalt Gisevius: „Insgesamt zeigt sich, dass der BGH an seiner Rechtsprechung festhält und VW im Abgasskandal für schadensersatzpflichtig hält. Besonders kann der Schaden nicht durch ein Update beseitigt werden. Das zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt nicht nur für Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189, sondern auch für die Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-Motoren des Typs EA 897.“

Am 28. Juli 2020 geht es vor dem BGH in Sachen Abgasskandal schon weiter. Dann geht es um den Anspruch auf Deliktzinsen und um die Frage, ob auch bei einem Autokauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals Schadensersatzansprüche bestehen.

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