Rückrufservice

BGH unterstreicht Schadensersatzanspruch im Abgasskandal

Der Bundesgerichtshof hat die Linie im Abgasskandal bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 vorgegeben. Er entschied, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19). An dieser Linie wird der BGH voraussichtlich festhalten. Dies zeichnete sich in zwei weiteren Verfahren am 21. Juli ab (Az.: VI ZR 354/19 und VI ZR 367/19).

Urteile hat der BGH in diesen Fällen noch nicht gesprochen. Es wurde aber deutlich, dass die Karlsruher Richter an ihren bisherigen Rechtsprechung festhalten werden. Schon im Mai hatten sie festgestellt, dass die Käufer durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Der Schaden sei dabei schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags über ein so nicht gewolltes Fahrzeug entstanden. Denn nach Überzeugung des BGH hätte der Kunde ein Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten erst gar nicht gekauft. Daher könne der Schaden auch durch ein nachträgliches Software-Update nicht beseitigt werden, betonte der BGH.

Genau darum ging es in dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 367/19. Hier hatte der Kläger das Software-Update auf seinen VW Tiguan zwar aufspielen lassen, aber auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das OLG Braunschweig hatte die Klage abgewiesen. Falls überhaupt ein Schaden entstanden sei, sei er durch das Software-Update beseitigt worden, so das OLG. „Auch wenn der BGH noch kein Urteil gefällt hat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entscheidung des OLG Braunschweig keinen Bestand haben wird und der Kläger Schadensersatz erhält“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH hatte mit seinen Urteil vom 25. Mai zwar festgestellt, dass VW schadensersatzpflichtig ist. Es hat aber auch entschieden, dass der Autobauer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen darf. Auch daran wird sich nach den Verhandlungen vom 21. Juli vermutlich nichts ändern. Das zeigte sich im Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 354/19. Hier hat der inzwischen stillgelegte VW Passat des Klägers rund 255.000 Kilometer „auf der Uhr“. Das OLG Braunschweig hatte die Klage abgewiesen. Falls überhaupt ein Anspruch entstanden sei, sei davon nach Abzug einer Nutzungsentschädigung nichts mehr übrig, so das OLG. VW hat sich zwar auch in diesem Fall schadensersatzpflichtig gemacht. Allerdings scheint auch der BGH es so zu sehen, dass der Schadensersatzanspruch durch die Nutzungsentschädigung bereits vollständig aufgezehrt ist. Zudem deutete der BGH an, dass er wohl keinen Anspruch auf Deliktzinsen sieht.

Besonders für Vielfahrer wäre diese Entscheidung bitter. Allerdings muss das letzte Wort in Sachen Nutzungsentschädigung noch nicht gesprochen sein. Das LG Erfurt hat den EuGH eingeschaltet, um diese Frage zu klären (Az.: 8 O 1045/18).

Rechtsanwalt Gisevius: „Insgesamt zeigt sich, dass der BGH an seiner Rechtsprechung festhält und VW im Abgasskandal für schadensersatzpflichtig hält. Besonders kann der Schaden nicht durch ein Update beseitigt werden. Das zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt nicht nur für Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189, sondern auch für die Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-Motoren des Typs EA 897.“

Am 28. Juli 2020 geht es vor dem BGH in Sachen Abgasskandal schon weiter. Dann geht es um den Anspruch auf Deliktzinsen und um die Frage, ob auch bei einem Autokauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals Schadensersatzansprüche bestehen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

 

 

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.