Banken und Sparkassen hätten keine Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld erheben dürfen. Das hat der BGH mit Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass Negativzinsen im Widerspruch zum Vertragszweck ständen.
„Für zahlreiche Kunden bedeutet die Entscheidung des BGH, dass sie ihre Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Ebenso können auch Negativzinsen bei Girokonten zurückgefordert werden, wenn die entsprechenden Klauseln zur Erhebung von Negativzinsen für den Kunden nicht klar transparent genug sind.
In Folge der anhaltend niedrigen Zinsen sind verschiedene Banken und Sparkassen bis zur Zinswende 2022 dazu übergegangen, sog. Verwahrentgelte, sprich Negativzinsen auf Guthaben zu erheben. Gegen vier Geldinstitute haben der Verbraucherzentrale Bundesverband sowie die Verbraucherzentralen Sachsen und Hamburg Klage erhoben, über die nun der BGH zu entscheiden hatte. Die Karlsruher Richter haben mit ihren Urteilen die Rechte der Bankkunden maßgeblich gestärkt.
Der BGH stellte klar, dass Verwahrentgelte auf Einlagen für Tagesgeldkonten und für Spareinlagen die Verbraucher entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienten auch Spar- und Anlagezwecken. Dieser Zweck würde durch die Erhebung von Negativzinsen jedoch verfehlt, da das eingelegte Kapital dadurch sinkt. Ziel sei es aber die Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten mindestens zu erhalten.
Etwas differenzierter stellt sich die Situation bei Girokonten dar. Hier führten die Karlsruher Richter aus, dass Verwahrentgelte grundsätzlich zwar möglich seien, die verwendeten Klauseln aber gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstießen und daher unwirksam seien. Die Höhe des Verwahrentgelts gehe aus den Klauseln nicht klar genug hervor, so dass die Verbraucher ihre wirtschaftliche Belastung durch die Negativzinsen nicht ausreichend erkennen können, so der BGH. Zudem werde nicht deutlich, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht, da sich das Guthaben auf Girokonten im Laufe eines Tages durch Gutschriften und Abbuchungen mehrfach ändern könne.
„Nach der BGH-Entscheidung können die Verbraucher gezahlte Negativzinsen von den Banken zurückfordern. Dabei sollten sie aktiv vorgehen und nicht darauf hoffen, dass die Banken die Verwahrentgelte freiwillig erstatten“, so Rechtsanwalt Seifert.
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