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Anspruch auf Deliktzinsen im Abgasskandal
Anspruch auf Deliktzinsen im Abgasskandal

BGH verhandelt zu Deliktzinsen im Abgasskandal - VI ZR 397/19

VW hat sich im Abgasskandal grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits entschieden (Az.: VI ZR 252/19). Offen ist noch die Frage, ob die geschädigten Käufer auch Anspruch auf Deliktzinsen haben. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt noch uneinheitlich.

„Durch Deliktzinsen ab Zahlung des Kaufpreises kann sich der Anspruch der geschädigten Käufer deutlich erhöhen und auch der Abzug einer Nutzungsentschädigung zum Teil wieder ausgeglichen werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. In einem weiteren Verfahren zum Abgasskandal wird der BGH am 28. Juli u.a. zu klären haben, ob die Klägerin auch Anspruch auf Deliktzinsen hat (VI ZR 397/199).

Die Klägerin hatte im August 2014 einen gebrauchten VW Golf 1,6 TDI bei einem Autohändler erworben. Nachdem das Fahrzeug aufgrund der Abgasmanipulationen zurückgerufen wurde, ließ sie das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadensersatzansprüche geltend.

Das Landgericht Oldenburg sprach ihr Schadensersatz zu. Gegen Rückgabe des Pkw können sie die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Auf Berufung der Klägerin änderte das OLG Oldenburg das Urteil ab und sprach ihr zusätzliche Zinsen zu. Ab Zahlung des Kaufpreises könne sie gemäß § 849 BGH die Zahlung sog. Deliktzinsen verlangen. Über die Revision muss Ende Juli der BGH entscheiden.

Nicht nur das OLG Oldenburg, sondern auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat kürzlich einer Klägerin nicht nur Schadensersatz, sondern auch den Anspruch auf Deliktzinsen ab Zahlung des Kaufpreises zugesprochen.

Die Urteile der Oberlandesgerichte müssen zwar keinen Einfluss auf die Entscheidung des BGH haben, sie könnten aber ein wichtiger Fingerzeig sein. „Entscheidet der BGH erneut verbraucherfreundlich, kann sich der Anspruch der geschädigten Käufer deutlich erhöhen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

 

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Aktuelles

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 18. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 13 U 256/26 e). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.