Rückrufservice

BGH verhandelt zur Verjährung im VW-Abgasskandal- VI ZR 739/20

08.10.2020

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Mai höchstrichterlich entschieden, dass VW im Abgasskandal grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur Frage der Verjährung der Schadenersatzansprüche hat sich der BGH noch nicht geäußert. Das ändert sich jetzt: Am 14. Dezember ist vor dem BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 739/20  ein Verfahren zum Beginn der Verjährungsfrist angesetzt.

„Wer seine Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 noch geltend machen möchte, sollte die Entscheidung des BGH aber nicht abwarten. Die Verhandlung ist zwar am 14. Dezember, das heißt aber nicht, dass dann auch ein Urteil verkündet wird. Das kann erst Tage oder Wochen später sein. Bei einem möglichen Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2020 käme das BGH-Urteil zu spät. Zudem ist der Fall vor dem BGH keineswegs typisch. Denn der Kläger hat bereits zugestanden, dass er schon 2015 Kenntnis von den Abgasmanipulationen und der Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Konkret hatte der Kläger in dem Verfahren vor dem BGH im Jahr 2013 einen VW Touran erworben, der vom Abgasskandal betroffen ist, wie sich später zeigte. 2019 klagte er wegen der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz. VW vertritt die Auffassung, dass die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon verjährt waren.

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage in erster Instanz statt, das OLG Stuttgart wies sie im Berufungsverfahren ab. Der Kläger habe nicht bestritten, dass er schon 2015 Kenntnis vom Dieselskandal und der Betroffenheit seines Fahrzeugs gehabt hat. Daher seien die Ansprüche aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt. 

„Die Ausgangslage ist durchaus ungewöhnlich. In vielen Fällen lag erst später Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vor. Wurde diese Kenntnis z.B. erst 2017 erlangt, verjähren die Ansprüche aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist auch erst 2020. Zudem gehen viele Gerichte inzwischen auch davon aus, dass die Rechtslage vor 2017 noch viel zu unübersichtlich und unsicher war, so dass die Klageerhebung noch gar nicht zumutbar war.

So haben zuletzt verschiedene Gerichte, z.B. das Landgericht Ellwangen (Az.: 2 O 177/20)  oder das Landgericht Oldenburg (Az.: 4 O 1676/20) entschieden, dass die Verjährungsfrist frühestens Ende 2017 begann, so dass bis Ende 2020 Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel ließ VW nun die Einrede der Verjährung fallen (Az.: 17 O 124/209). Auch hier war die Klage erst 2020 eingereicht worden.

Eine Hintertür bietet zudem § 852 BGB. Nach dieser Regelung kann innerhalb einer Frist von zehn Jahren noch ein sog. Restschadensanspruch geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Seifert: „Wer im Abgasskandal noch Schadenersatzansprüche geltend machen möchte, sollte jetzt handeln.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
31.05.2023

Opel hat im Abgasskandal eine Niederlage am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht kassiert. Das VG Schleswig bestätigte mit Urteil vom 23. Mai 2023, dass der Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi rechtmäßig ist und bei den Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen entfernt werden müssen (Az.: 3 A 3/20).
30.05.2023

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH wirkt sich auch im Wohnmobil-Abgasskandal positiv auf Schadenersatzansprüche der geschädigten Käufer aus, wie ein Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Mai 2023 zeigt.
25.05.2023

Im Mercedes-Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart erneut Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass in einem Mercedes C 350 CDI eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei und der Käufer daher Anspruch auf Schadenersatz habe.
23.05.2023

Die ADAC-Rechtsschutzversicherung muss im Abgasskandal bei Schadenersatzklagen gegen BMW die Kosten übernehmen. Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 30. März 2023, dass eine Klage hinreichende Aussichten auf Erfolg habe und der Rechtsschutzversicherer daher eintrittspflichtig sei (Az.: I-20 U 144/22).
17.05.2023

Der ehemalige Audi-Chef Rupert Stadler hat im Abgasskandal am 16. Mai 2023 ein Geständnis abgelegt. Durch seine Verteidigerin ließ er am Landgericht München vortragen, dass er zwar nicht gewusst habe, dass Abgaswerte manipuliert und Käufer geschädigt wurden, er habe es aber „als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen“, zitiert das Handelsblatt. Weiter räumte Stadler ein, dass er die Möglichkeit hatte einzugreifen, dies allerdings unterlassen habe.
15.05.2023

Mercedes muss im Abgasskandal dem Käufer eines Mercedes V 250 Schadenersatz zahlen. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 29. März 2023 entschieden (Az.: 8 O 301/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass Mercedes in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat.