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BGH verhandelt zur Verjährung im VW-Abgasskandal- VI ZR 739/20

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Mai höchstrichterlich entschieden, dass VW im Abgasskandal grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur Frage der Verjährung der Schadenersatzansprüche hat sich der BGH noch nicht geäußert. Das ändert sich jetzt: Am 14. Dezember ist vor dem BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 739/20  ein Verfahren zum Beginn der Verjährungsfrist angesetzt.

„Wer seine Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 noch geltend machen möchte, sollte die Entscheidung des BGH aber nicht abwarten. Die Verhandlung ist zwar am 14. Dezember, das heißt aber nicht, dass dann auch ein Urteil verkündet wird. Das kann erst Tage oder Wochen später sein. Bei einem möglichen Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2020 käme das BGH-Urteil zu spät. Zudem ist der Fall vor dem BGH keineswegs typisch. Denn der Kläger hat bereits zugestanden, dass er schon 2015 Kenntnis von den Abgasmanipulationen und der Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Konkret hatte der Kläger in dem Verfahren vor dem BGH im Jahr 2013 einen VW Touran erworben, der vom Abgasskandal betroffen ist, wie sich später zeigte. 2019 klagte er wegen der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz. VW vertritt die Auffassung, dass die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon verjährt waren.

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage in erster Instanz statt, das OLG Stuttgart wies sie im Berufungsverfahren ab. Der Kläger habe nicht bestritten, dass er schon 2015 Kenntnis vom Dieselskandal und der Betroffenheit seines Fahrzeugs gehabt hat. Daher seien die Ansprüche aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt. 

„Die Ausgangslage ist durchaus ungewöhnlich. In vielen Fällen lag erst später Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vor. Wurde diese Kenntnis z.B. erst 2017 erlangt, verjähren die Ansprüche aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist auch erst 2020. Zudem gehen viele Gerichte inzwischen auch davon aus, dass die Rechtslage vor 2017 noch viel zu unübersichtlich und unsicher war, so dass die Klageerhebung noch gar nicht zumutbar war.

So haben zuletzt verschiedene Gerichte, z.B. das Landgericht Ellwangen (Az.: 2 O 177/20)  oder das Landgericht Oldenburg (Az.: 4 O 1676/20) entschieden, dass die Verjährungsfrist frühestens Ende 2017 begann, so dass bis Ende 2020 Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel ließ VW nun die Einrede der Verjährung fallen (Az.: 17 O 124/209). Auch hier war die Klage erst 2020 eingereicht worden.

Eine Hintertür bietet zudem § 852 BGB. Nach dieser Regelung kann innerhalb einer Frist von zehn Jahren noch ein sog. Restschadensanspruch geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Seifert: „Wer im Abgasskandal noch Schadenersatzansprüche geltend machen möchte, sollte jetzt handeln.“

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