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BGH VI ZR 128/20 - Druck auf Daimler wächst

Der Bundesgerichtshof macht im Mercedes-Abgasskandal weiter Druck. Liefert der Kläger hinreichend konkrete Hinweise auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, müsse das Gericht dem nachgehen, machte der BGH mit Urteil vom 13. Juli 2021 klar (Az.: VI ZR 128/20) und hob ein Urteil des OLG Koblenz auf.

Das OLG Koblenz hatte die Schadenersatzklage eines Mercedes-Käufers abgewiesen und muss den Fall nun neu verhandeln (Az.: 12 U 1408/18).

In dem Verfahren ging es um einen Mercedes C 220 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 5. Der Kläger hatte das Fahrzeug 2012 als Neuwagen erworben. Für das Modell liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Neben einem Thermofenster bei der Abgasrückführung kämen noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz.

Das OLG Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Der BGH bestätigte zwar die Auffassung des OLG Koblenz, dass die Verwendung eines Thermofensters allein nicht ausreicht, um Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Allerdings habe der Kläger hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen, z.B. in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz kämen. Das KBA hatte wegen dieser Funktion den Rückruf für verschiedene Mercedes-Modelle angeordnet. Das OLG Koblenz hätten diesen Hinweisen nachgehen müssen, so der BGH, der den Fall daher an das Berufungsgericht zurückverwies.

„Im Mercedes-Abgasskandal geht es schon lange nicht mehr nur ums Thermofenster. Das KBA hat verschiedene Funktion bemängelt und deshalb den Rückruf für eine Reihe von Mercedes-Modellen abgeordnet“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach der BGH-Entscheidung ist klar, dass die Gerichte die Vorwürfe einer unzulässigen Anschalteinrichtung nicht einfach als Vortrag „ins Blaue hinein“ abweisen dürfen, wenn der Kläger ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefert. Ein Rückruf des KBA ist dafür keine Voraussetzung.

„Die Entscheidung des BGH wird Signalwirkung haben“, ist sich Rechtsanwalt Gisevius sicher. Sie sollte auch geschädigte Mercedes-Fahrer, die sich nicht an der geplanten Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale beteiligen können, Mut machen, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die Musterfeststellungsklage gegen Daimler umfasst ohnehin nur GLC- und GLK-Modelle. Die C-Klasse des Klägers in dem Verfahren vor dem BGH wäre wie viele andere Modelle gar nicht von der Musterklage erfasst.

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Aktuelles

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.

Unter dem Aktionscode ARB9 bzw. ARC1 und ARC2 werden erneut Modelle des Porsche Cayenne in die Werkstatt gerufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. November 2024 die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).