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BGH VI ZR 128/20 - Urtei im Mercedes Abgasskandal erwartet

Der Bundesgerichtshof wird sich im Abgasskandal erneut zum Thermofenster äußern, das Daimler bei vielen Mercedes-Modellen bei der Abgasreinigung einsetzt. Dabei deutete der BGH in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2021 bereits an, dass er die Ausführungen des Klägers, dass in seinem Mercedes neben einem Thermofenster weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, für hinreichend substantiiert hält und den Fall voraussichtlich an das OLG Koblenz zurückverweisen wird (Az.: VI ZR 128/20). Das Urteil wird am 13. Juli 2021 verkündet

Das OLG Koblenz hatte die Klage noch als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgewiesen, weil der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert habe. Das sah der BGH allerdings anders. Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargestellt, dass in seinem Fahrzeug neben dem Thermofenster weitere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. Dem sei das OLG Koblenz nicht nachgegangen und habe damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, rügte der BGH.

In dem Verfahren geht es um einen Mercedes C 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Neben einem Thermofenster käme u.a. die sog. Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte wegen dieser Funktion den Rückruf für verschiedene Mercedes-Modelle angeordnet.

Der BGH deutete in der Verhandlung an, dass sich aus der Verwendung des Thermofensters alleine noch keine Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung ergeben. „Das ist wenig überraschend und hatte der Bundesgerichtshof schon mit Beschluss vom 19. Januar 2021 klargestellt. Er hat aber auch deutlich gemacht, dass sich das ändern könnte, wenn weitere Umstände hinzukommen, die auf ein sittenwidriges Verhalten des Autobauers schließen lassen. Das scheint der BGH im vorliegenden Fall für möglich zu halten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Kläger greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert habe. Dem hätte das OLG Koblenz nachgehen müssen. Daher wird der BGH den Fall vermutlich zur erneuten Verhandlung an das OLG Koblenz zurückverweisen.

„Dann muss Daimler darlegen, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde und Fakten auf den Tisch legen. Bislang hat Daimler an diesem Punkt regelmäßig gemauert und nur weitgehend geschwärzte Unterlagen vorgelegt. So lässt sich der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das sehen auch die Gerichte zunehmend so und verurteilen Daimler zu Schadenersatz. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Naumburg und Köln Daimler im Abgasskandal verurteilt.

„Bei Daimler geht es längst nicht mehr nur um das Thermofester, sondern um verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen wie die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Der Druck auf Daimler im Abgasskandal nimmt weiter zu und die Chancen auf Schadenersatz steigen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.