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BGH VI ZR 128/20 - Urtei im Mercedes Abgasskandal erwartet

Der Bundesgerichtshof wird sich im Abgasskandal erneut zum Thermofenster äußern, das Daimler bei vielen Mercedes-Modellen bei der Abgasreinigung einsetzt. Dabei deutete der BGH in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2021 bereits an, dass er die Ausführungen des Klägers, dass in seinem Mercedes neben einem Thermofenster weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, für hinreichend substantiiert hält und den Fall voraussichtlich an das OLG Koblenz zurückverweisen wird (Az.: VI ZR 128/20). Das Urteil wird am 13. Juli 2021 verkündet

Das OLG Koblenz hatte die Klage noch als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgewiesen, weil der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert habe. Das sah der BGH allerdings anders. Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargestellt, dass in seinem Fahrzeug neben dem Thermofenster weitere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. Dem sei das OLG Koblenz nicht nachgegangen und habe damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, rügte der BGH.

In dem Verfahren geht es um einen Mercedes C 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Neben einem Thermofenster käme u.a. die sog. Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte wegen dieser Funktion den Rückruf für verschiedene Mercedes-Modelle angeordnet.

Der BGH deutete in der Verhandlung an, dass sich aus der Verwendung des Thermofensters alleine noch keine Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung ergeben. „Das ist wenig überraschend und hatte der Bundesgerichtshof schon mit Beschluss vom 19. Januar 2021 klargestellt. Er hat aber auch deutlich gemacht, dass sich das ändern könnte, wenn weitere Umstände hinzukommen, die auf ein sittenwidriges Verhalten des Autobauers schließen lassen. Das scheint der BGH im vorliegenden Fall für möglich zu halten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Kläger greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert habe. Dem hätte das OLG Koblenz nachgehen müssen. Daher wird der BGH den Fall vermutlich zur erneuten Verhandlung an das OLG Koblenz zurückverweisen.

„Dann muss Daimler darlegen, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde und Fakten auf den Tisch legen. Bislang hat Daimler an diesem Punkt regelmäßig gemauert und nur weitgehend geschwärzte Unterlagen vorgelegt. So lässt sich der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das sehen auch die Gerichte zunehmend so und verurteilen Daimler zu Schadenersatz. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Naumburg und Köln Daimler im Abgasskandal verurteilt.

„Bei Daimler geht es längst nicht mehr nur um das Thermofester, sondern um verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen wie die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Der Druck auf Daimler im Abgasskandal nimmt weiter zu und die Chancen auf Schadenersatz steigen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).