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BGH VI ZR 5/20 - Weitere Verhandlung zum VW-Abgasskandal am 28. Juli

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Verfahren im Abgasskandal terminiert. Zum Aktenzeichen VI ZR 5/20  verhandelt der BGH am 28. Juli die Schadensersatzklage eines Käufers, der erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals einen betroffenen VW Touran erworben hat.

In seinem ersten Urteil zum Dieselskandal hatte der BGH am 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht habe (Az.: VI ZR 252/19). Offen blieb dabei jedoch die Frage, ob der Schadensersatzanspruch auch besteht, wenn das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen im September 2015 gekauft wurde. Genau diese Frage wird der BGH in der Verhandlung am 28. Juli klären.

In Karlsruhe geht es dann um die Klage eines Mannes, der im August 2016, also fast ein Jahr nach Bekanntwerden des Dieselskandals, einen VW Touran als Gebrauchtwagen gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der Motor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Der Kläger verlangt daher im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das OLG Koblenz hatte die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger von den Abgasmanipulationen trotz der Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 und der folgenden Medienberichterstattung keine Kenntnis gehabt habe. Angesichts der Maßnahmen, die VW ab September 2015 ergriffen habe, könne dem Autobauer keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, entschied das OLG Koblenz.

„Die Frage, ob bei einem Autokauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals Schadensersatzanspruch besteht, wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich beantwortet. So hat beispielsweise ein anderer Senat am OLG Koblenz den Klägern bei Autokäufen 2016 bzw. 2017 Schadensersatz zugesprochen. Der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz vertritt die Auffassung, dass VW die Öffentlichkeit nicht hinreichend über die Abgasmanipulationen informiert hat und daher auch beim Autokauf nach dem 22. September 2015 keine Kenntnis der Käufer vorausgesetzt werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH wird diesen Aspekt nun am 28. Juli voraussichtlich klären. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird auch für Verbraucher wichtig, die sich zwar am Musterverfahren gegen VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben. „Dass sie beim Musterverfahren durchs Raster gefallen sind, heißt nicht, dass sie keinen Anspruch auf Schadensersatz haben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).