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BGH VI ZR 5/20 - Weitere Verhandlung zum VW-Abgasskandal am 28. Juli

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Verfahren im Abgasskandal terminiert. Zum Aktenzeichen VI ZR 5/20  verhandelt der BGH am 28. Juli die Schadensersatzklage eines Käufers, der erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals einen betroffenen VW Touran erworben hat.

In seinem ersten Urteil zum Dieselskandal hatte der BGH am 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht habe (Az.: VI ZR 252/19). Offen blieb dabei jedoch die Frage, ob der Schadensersatzanspruch auch besteht, wenn das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen im September 2015 gekauft wurde. Genau diese Frage wird der BGH in der Verhandlung am 28. Juli klären.

In Karlsruhe geht es dann um die Klage eines Mannes, der im August 2016, also fast ein Jahr nach Bekanntwerden des Dieselskandals, einen VW Touran als Gebrauchtwagen gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der Motor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Der Kläger verlangt daher im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das OLG Koblenz hatte die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger von den Abgasmanipulationen trotz der Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 und der folgenden Medienberichterstattung keine Kenntnis gehabt habe. Angesichts der Maßnahmen, die VW ab September 2015 ergriffen habe, könne dem Autobauer keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, entschied das OLG Koblenz.

„Die Frage, ob bei einem Autokauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals Schadensersatzanspruch besteht, wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich beantwortet. So hat beispielsweise ein anderer Senat am OLG Koblenz den Klägern bei Autokäufen 2016 bzw. 2017 Schadensersatz zugesprochen. Der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz vertritt die Auffassung, dass VW die Öffentlichkeit nicht hinreichend über die Abgasmanipulationen informiert hat und daher auch beim Autokauf nach dem 22. September 2015 keine Kenntnis der Käufer vorausgesetzt werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH wird diesen Aspekt nun am 28. Juli voraussichtlich klären. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird auch für Verbraucher wichtig, die sich zwar am Musterverfahren gegen VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben. „Dass sie beim Musterverfahren durchs Raster gefallen sind, heißt nicht, dass sie keinen Anspruch auf Schadensersatz haben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M.