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BGH weist Revision zurück - Vertrag über Online-Coaching nichtig - Urteil OLG Stuttgart

23.800 Euro hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte für ein Online-Coaching gezahlt, das die Erwartungen nicht erfüllte. „Wir haben für unseren Mandanten mit Erfolg auf die Rückzahlung des Geldes geklagt. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Vertrag über das Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt hat“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser. Der Mandant erhält sein Geld nun zurück, denn das Urteil des OLG Stuttgart vom 29. August 2024 (Az. 13 U 176/23) ist rechtskräftig: Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

„Die Entscheidung des BGH ist ein echter Meilenstein und zeigt, dass gute Chancen bestehen, aus einem bestehenden Vertrag für ein Online-Coaching auszusteigen und bereits gezahlte Gebühren zurückzuholen. Denn nur wenige Anbieter von Online-Coachings verfügen über eine erforderliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz. Folge ist, dass die geschlossenen Verträge nichtig sind“, erklärt Rechtsanwalt Looser, der das Urteil erstritten hat.

Zum Sachverhalt: Der Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte mit der Prozessreich GmbH einen Vertrag über ein neunmonatiges „Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ im Wert von über 40.000 Euro abgeschlossen. Als das Coaching seine Erwartungen nicht erfüllte, wollte er den Vertrag kündigen – ohne Erfolg. Rechtsanwalt Looser: „Wir haben für unseren Mandanten Klage eingereicht, weil ein Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegt und der Vertrag unserer Ansicht nach auch sittenwidrig ist“, so Rechtsanwalt Looser. Die Klage hatte am OLG Stuttgart Erfolg.

Das OLG stellte fest, dass der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) falle und daher mangels erforderlicher Zulassung des Anbieters gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei. Entscheidend sei, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag handele, bei dem systematisch Wissen und Fähigkeiten vermittelt würden. Zudem liege die für das FernUSG zentrale Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ zwischen Lehrenden und Lernenden vor. Dies gelte auch bei Online-Formaten wie Videokonferenzen, da die physische Anwesenheit fehle. Auch die Überwachung des Lernerfolgs – etwa durch die Möglichkeit, Fragen in Online-Meetings zu stellen oder sich über Plattformen wie Facebook auszutauschen – sei gegeben.

Ziel des FernUSG ist, Verbraucher vor unseriösen Fernlernangeboten zu schützen. Laut dem OLG Stuttgart sei das Risiko von Täuschung und Übervorteilung bei Online-Coachings höher als bei Präsenzangeboten, da dort die soziale Kontrolle fehle und geringere Einstiegshürden für Anbieter bestünden.

Da der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, erklärte das OLG Stuttgart den Vertrag für nichtig. Es bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Teilnahmegebühr habe und keine weiteren Zahlungen leisten müsse.

Der Anbieter des Online-Coachings legte gegen das Urteil zwar Revision ein, die der BGH jedoch zurückgewiesen hat. „Das OLG Stuttgart hatte die Frage der Sittenwidrigkeit offengelassen, da der Coaching-Vertrag ohnehin schon wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz sittenwidrig war. Es machte aber deutlich, dass es dieser Frage nachgehen würde, wenn der BGH zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre“, so Rechtsanwalt Looser. Sittenwidrigkeit liegt z.B. vor, wenn Preis und Leistung in einem groben Missverhältnis stehen.

Verbraucherrecht

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Das Urteil des OLG Stuttgart und die Entscheidung des BGH zeigen, dass Verbraucher rechtliche Möglichkeiten haben, sich von enttäuschenden Online-Coaching-Verträgen zu lösen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

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Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
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Aktuelles

Mehr als 44.000 Euro sollte die Klägerin für ein Online-Coaching bezahlen. Nun  erhält sie ihre bereits geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von rund 29.500 Euro zurück und muss auch keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 22. Dezember 2025 entschieden (Az. 3 O 400/25).

Eine Klägerin kann aus ihrem Vertrag über ein Online-Coaching aussteigen. Bereits gezahlte Honorare bekommt sie zurück und weitere vereinbarte Zahlungen muss sie nicht mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 27. November 2025 entschieden (Az. 31 O 5988/25).

Verbraucher können gezahlte Maklerprovisionen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ggf. zurückfordern. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschied der BGH (Az. I ZR 159/24), dass online abgeschlossene Maklerverträgen nichtig sind, wenn der Kunde nicht mit einen eindeutig beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ die Annahme des Maklerangebots bestätigt hat. Eine neutrale Beschriftung der Schaltfläche mit  „Senden“ reiche hingegen nicht aus, stellte der BGH klar.

Das Amtsgericht Amberg hat am 27. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Auch die Teilnehmer der Coachings können auf verschiedenen Ebenen von der Insolvenz betroffen sein.

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.