23.800 Euro hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte für ein Online-Coaching gezahlt, das die Erwartungen nicht erfüllte. „Wir haben für unseren Mandanten mit Erfolg auf die Rückzahlung des Geldes geklagt. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Vertrag über das Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt hat“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser. Der Mandant erhält sein Geld nun zurück, denn das Urteil des OLG Stuttgart vom 29. August 2024 (Az. 13 U 176/23) ist rechtskräftig: Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
„Die Entscheidung des BGH ist ein echter Meilenstein und zeigt, dass gute Chancen bestehen, aus einem bestehenden Vertrag für ein Online-Coaching auszusteigen und bereits gezahlte Gebühren zurückzuholen. Denn nur wenige Anbieter von Online-Coachings verfügen über eine erforderliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz. Folge ist, dass die geschlossenen Verträge nichtig sind“, erklärt Rechtsanwalt Looser, der das Urteil erstritten hat.
Zum Sachverhalt: Der Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte mit der Prozessreich GmbH einen Vertrag über ein neunmonatiges „Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ im Wert von über 40.000 Euro abgeschlossen. Als das Coaching seine Erwartungen nicht erfüllte, wollte er den Vertrag kündigen – ohne Erfolg. Rechtsanwalt Looser: „Wir haben für unseren Mandanten Klage eingereicht, weil ein Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegt und der Vertrag unserer Ansicht nach auch sittenwidrig ist“, so Rechtsanwalt Looser. Die Klage hatte am OLG Stuttgart Erfolg.
Das OLG stellte fest, dass der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) falle und daher mangels erforderlicher Zulassung des Anbieters gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei. Entscheidend sei, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag handele, bei dem systematisch Wissen und Fähigkeiten vermittelt würden. Zudem liege die für das FernUSG zentrale Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ zwischen Lehrenden und Lernenden vor. Dies gelte auch bei Online-Formaten wie Videokonferenzen, da die physische Anwesenheit fehle. Auch die Überwachung des Lernerfolgs – etwa durch die Möglichkeit, Fragen in Online-Meetings zu stellen oder sich über Plattformen wie Facebook auszutauschen – sei gegeben.
Ziel des FernUSG ist, Verbraucher vor unseriösen Fernlernangeboten zu schützen. Laut dem OLG Stuttgart sei das Risiko von Täuschung und Übervorteilung bei Online-Coachings höher als bei Präsenzangeboten, da dort die soziale Kontrolle fehle und geringere Einstiegshürden für Anbieter bestünden.
Da der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, erklärte das OLG Stuttgart den Vertrag für nichtig. Es bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Teilnahmegebühr habe und keine weiteren Zahlungen leisten müsse.
Der Anbieter des Online-Coachings legte gegen das Urteil zwar Revision ein, die der BGH jedoch zurückgewiesen hat. „Das OLG Stuttgart hatte die Frage der Sittenwidrigkeit offengelassen, da der Coaching-Vertrag ohnehin schon wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz sittenwidrig war. Es machte aber deutlich, dass es dieser Frage nachgehen würde, wenn der BGH zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre“, so Rechtsanwalt Looser. Sittenwidrigkeit liegt z.B. vor, wenn Preis und Leistung in einem groben Missverhältnis stehen.
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Das Urteil des OLG Stuttgart und die Entscheidung des BGH zeigen, dass Verbraucher rechtliche Möglichkeiten haben, sich von enttäuschenden Online-Coaching-Verträgen zu lösen.
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