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BGH VIa ZR 1031/22 - Schadenersatz im Mercedes Abgasskandal

Mit Urteil vom 26. Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof die Chancen auf Schadenersatz im Mercedes-Abgasskandal deutlich erhöht (Az.: VIa ZR 1031/22). Der BGH hat deutlich gemacht, dass Schadenersatzansprüche schon bestehen, wenn Mercedes nur fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. Das bedeutet, dass nicht nachgewiesen werden muss, dass der Vorstand von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen wusste oder sie veranlasst hat. Es muss keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden, was die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtert.

Geklagt hatte der Käufer eines Mercedes C 220 d mit Dieselmotor der Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Modell unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen, u.a. die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) und ein Thermofenster bei der Abgasreinigung. Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts für das Modell liegt nicht vor.

Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wies das OLG Stuttgart sie im Berufungsverfahren ab. Dies begründete das OLG damit, dass Mercedes keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB nachzuweisen sei. Der Kläger habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten von Repräsentanten des Autoherstellers vorgetragen.

Der BGH kippte das Urteil. Denn das OLG habe zu Unrecht eine Haftung von Mercedes wegen Fahrlässigkeit gemäß § 823 BGB ausgeschlossen. Das OLG müsse den Fall neu entscheiden und dabei berücksichtigen, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typengenehmigung einem Anspruch auf Schadenersatz – auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – nicht entgegensteht.

Ebenfalls mit Urteil vom 26. Juni 2023 hatte der BGH hinsichtlich von Schadenersatzansprüchen bei einem VW Passat schon deutlich gemacht, dass die Typengenehmigung lediglich bescheinigt, dass das Fahrzeug den vom Hersteller gemachten Angaben entspricht. Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob der Hersteller Abschalteinrichtungen gegenüber der Zulassungsbehörde ganz oder teilweise verschwiegen habe (Az.: VIa ZR 335/21). „Autohersteller wie VW oder Mercedes können sich somit nicht darauf zurückziehen, dass die Typengenehmigung erteilt wurde. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung können trotzdem bestehen, wie der BGH klarmachte“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Stuttgart muss nun feststellen, ob in dem Mercedes des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung bestehen. Liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, muss Mercedes beweisen, dass weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt wurde. Dieser Nachweis dürfte schwer zu führen sein.

Bei einer fahrlässigen Schädigung haben die Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Das heißt, er kann das Auto behalten und erhält zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises zurück. Nutzungsvorteile, wie die gefahrenen Kilometer, werden erst dann angerechnet, wenn sie zusammen mit dem Restwert den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht Anspruch auf den sog. großen Schadenersatz. Dann gibt der Kläger das Auto zurück und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Rechtsanwalt Gisevius: „Schadenersatzansprüche wegen Fahrlässigkeit bieten sich insbesondere bei Abschalteinrichtungen wie dem weit verbreiteten Thermofenster an, da sich Vorsatz hier nur schlecht nachweisen lässt. Bei anderen illegalen Abschalteinrichtungen kann auch weiterhin auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sprich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags geklagt werden.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.