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BGH zum Audi Abgasskandal - Rückgaberecht steht Schadenersatzanspruch nicht im Weg

Der Bundesgerichtshof hat sich im Audi-Abgasskandal verbraucherfreundlich positioniert. Ein verbrieftes Rückgaberecht im Darlehensvertrag stehe einem Schadenersatzanspruch des Autokäufers nicht im Wege, machte der BGH mit Urteil vom 16. Dezember 2021 deutlich (Az.: VII ZR 389/21).

Erstmals ging es im Abgasskandal vor dem BGH um Fahrzeuge des VW-Konzerns mit den größeren 3-Liter-Motoren. Anders als der kleinere und durch die Abgasmanipulationen bekannt gewordene Dieselmotor EA 189, werden die größeren Dieselmotoren mit 3 Litern Hubraum und mehr von der Konzerntochter Audi entwickelt und hergestellt. Diese Aggregate kommen in zahlreichen Audi-Modellen, dem VW Touareg oder auch im Porsche Macan und Cayenne zum Einsatz.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für viele Modelle mit diesem Motor einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte haben Audi daher schon wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt. Anders verhielt es sich jedoch in dem Fall, den der BGH nun verhandelte.

Hier ging es um einen Audi A6 3.0 TDI, den der Kläger 2017 als Gebrauchtwagen gekauft und über ein Darlehen finanziert hatte. In dem Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 6 kommt der 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 897 zum Einsatz. Nachdem der KBA den Rückruf für dieses Modell wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet hatte, ließ der Kläger das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend.

Das OLG Celle wies die Klage jedoch ab. Dies begründete es damit, dass der Darlehensvertrag ein verbrieftes Rückgaberecht enthalte. Demnach konnte der Kläger das Fahrzeug mit Fälligkeit der Schlussrate zu einem bereits festgelegten Kaufpreis zurückgeben. Der Kläger hatte davon allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Der BGH hat das Urteil des OLG Celle nun im Revisionsverfahren aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH machte dabei deutlich, dass der Schaden des Klägers nicht dadurch entfallen ist, dass er von dem Rückgaberecht keinen Gebrauch gemacht hat und das Darlehen vollständig abgelöst hat.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger in Kenntnis einer (unterstellten) unzulässigen Abschalteinrichtung und dem damit verbundenen Risiko der Stilllegung des Fahrzeugs den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Somit sei er mit dem Kaufvertrag eine ungewollte Verpflichtung eingegangen, so der BGH. Dieser Schaden entfalle nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nicht zu den festgelegten Konditionen zurückgegeben habe. Die Nichtausübung des Rückgaberechts sei keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss und die vollständige Ablösung des Darlehens kein Bestätigungswille im Hinblick auf den Kaufvertrag, stellte der BGH klar.

Das OLG Celle muss den Fall nun neu entscheiden. „Es ist davon auszugehen, dass es nach den Ausführungen des BGH dem Kläger nun Schadenersatz zusprechen wird“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

VW und Audi ziehen Revision bei Verfahren zu VW Touareg zurück – BGH VII ZR 256/21

Ein anderes Verfahren vor dem BGH zu einem VW Touareg mit einem von Audi gebauten Dieselmotor des Typs EA 896 wurde abgesagt, weil VW und Audi ihre Revision kurzfristig zurückgezogen haben (Az.: VII ZR 256/21). Hier hatte das OLG Koblenz dem Kläger Schadenersatz zugesprochen.

„Es ist bedauerlich, dass es dadurch nicht zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Haftung von Audi im Abgasskandal gekommen ist. Aus der Rücknahme der Revision und dem Urteil des BGH lässt sich aber folgern, dass gute Aussichten bestehen, Schadenersatz gegen Audi durchzusetzen. Allerdings muss die Verjährung beachtet werden. Wer 2018 den Rückruf erhalten hat, sollte jetzt handeln, da aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist die Verjährung seiner Ansprüche Ende 2021 droht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Audi muss unter dem Code 23LZ allein in Deutschland knapp 110.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters zurückrufen. Weltweit müssen nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) über 700.000 Fahrzeuge in die Werkstatt.

Unter dem Code 23M3 gibt es einen Rückruf für den VW Polo. Grund ist ein unzulässiges Thermofenster bei der Abgasreinigung. In Deutschland sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) knapp 13.000 VW Polo der Baujahre 2010 bis 2014 von dem Rückruf betroffen, weltweit sind es rund 126.000 Fahrzeuge.

Tausende Besitzer eines VW T5 haben in den vergangenen Tagen Post von Volkswagen erhalten. Sie sollen ihren Transporter in die Werkstatt bringen, damit ein unzulässiges Thermofenster bei der Abgasreinigung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden kann. Der Rückruf läuft unter dem Code 23M4. Die betroffenen Fahrzeugbesitzer haben aber auch gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bonn zeigt (Az. 118 C 79/24).

Fast 15.000 VW Amarok werden von Volkswagen in Deutschland unter dem Code 23M5 in die Werkstatt gerufen. Grund ist ein Thermofenster bei der Abgasreinigung, das nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Das soll durch ein Software-Update geändert werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf am 28. August 2024 veröffentlicht. Demnach sind weltweit rund 132.000 VW Amarok der Baujahre 2010 bis 2013 betroffen und in Deutschland müssen knapp 15.000 Pick-ups in die Werkstatt.

Wegen eines Thermofensters bei der Abgasreinigung muss VW weltweit rund 932.000 VW Crafter und VW Transporter der Baujahre 2009 bis 2015 zurückrufen. Allein in Deutschland sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) ca. 295.000 Fahrzeuge betroffen.

Schadenersatz für einen Audi Q5 im Abgasskandal. Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 15. Juli 2024 festgestellt, dass in dem Audi Q5 des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – rund 4.240 Euro (Az.: 17 U 577/21). Das Fahrzeug kann er behalten.