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BGH zum Widerruf Autokredit - XI ZR 66/21

17.11.2022

Hat die Bank unzureichende Angaben zum Verzugszins gemacht, kann ein Kreditvertrag zur Autofinanzierung auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 20. September 2022 bestätigt (Az.: XI ZR 66/21).

Der Europäische Gerichtshof hat die Tür für den Widerrufsjoker bei Kreditverträgen mit Urteilen vom 9. September 2021 weit geöffnet (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Der EuGH hat dabei deutlich gemacht, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, wenn die Bank gegenüber dem Verbrauer nur unzureichende Pflichtangaben gemacht hat. So stellte er u.a. klar, dass die Bank den Verzugszins mit einem konkreten Prozentsatz angeben müsse und eine pauschale Angabe nicht ausreichend sei. „Die unzureichende Angabe zum Verzugszins ist ein Fehler, der zahlreichen Banken unterlaufen ist. Konsequenz ist, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begann und der Widerruf noch lange nach Abschluss des Kreditvertrags möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem BGH hatte die Klägerin im September 2015 einen Kreditvertrag bei der Bank aufgenommen, um damit den Kauf eines Honda CR-V zu finanzieren. 2019 widerrief sie den Darlehensvertrag. Zu den Verzugszinsen hatte die Bank angegeben, dass die Kreditnehmer im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen zahlen müssen. Allerdings hatte sie keine konkreten Angabe zum Verzugszins gemacht.

Der BGH bestätigte nun die Rechtsprechung des EuGH, dass pauschale Angaben zum Verzugszins nicht ausreichend seien und die Widerrufsfrist daher nicht in Lauf gesetzt wurde. Er machte aber auch deutlich, dass die Verbraucherin die Rückerstattung ihrer gezahlten Raten erst dann verlangen kann, wenn sie das Auto an die Bank gegeben hat.

Zwischen Kaufvertrag und Kreditvertrag zur Finanzierung des Autokaufs liegen häufig sog. verbundene Verträge vor. Das führt dazu, dass durch einen erfolgreichen Widerruf des Darlehens der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Der Verbraucher kann dann das Fahrzeug an die Bank geben und im Gegenzug die Erstattung seiner bisher geleisteten Zahlungen verlangen. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich ggf. eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

„Der Widerruf ist finanziell zumeist deutlich lukrativer als ein Weiterverkauf des Autos. Er kann auch gerade in Zeiten des Abgasskandals und Fahrverboten eine interessante Option sein, sein Auto zu günstigen Konditionen loszuwerden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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