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BMW 420d mit unzulässiger Abschalteinrichtung - Schadenersatz im Abgasskandal

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Kläger hatte im Dezember 2019 einen BMW 420 Diesel Gran Coupé (F36) als Gebrauchtwagen zum Preis von 26.200 Euro bei einem Autohändler gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) verwendet werde. Dadurch erfolge die Abgasrückführung nur in dem festgelegten Temperaturrahmen vollständig. Bei höheren und niedrigeren Temperaturen werde die AGR-Rate reduziert, so dass der Emissionsausstoß steigt.

 

Thermofenster führt zur Reduzierung der AGR-Rate

 

Das LG Oldenburg folgte den Ausführungen des Klägers. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei hier der Fall, denn die AGR-Rate werde schon bei Außentemperaturen unter 10 Grad signifikant reduziert, also bei Temperaturen wie sie im Gebiet der EU üblich sind.

BMW habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das  Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei dadurch auch geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das Gericht.

 

Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises

Abgas-Skandal, Automotive

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„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich der Autohersteller im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit schadenersatzpflichtig. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag dann nicht rückabgewickelt, sondern der Käufer hat Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das LG Oldenburg folgte der Rechtsprechung des BGH und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – 2.620 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

 

Fazit

 

„Nachdem der BGH die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal deutlich gesenkt hat, sind schon zahlreiche Gerichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und haben Schadenersatz zugesprochen. Das macht sich insbesondere bei Fahrzeugen mit einem weit verbreiteten Thermofenster bemerkbar“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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