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BMW Abgasskandal - OLG Nürnberg spricht Schadenersatz zu

BMW ist im Abgasskandal vom OLG Nürnberg zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 1. März 2024, dass BMW dem Kläger zehn Prozent des Kaufpreises ersetzen muss (Az.: 1 U 3435/22). Das Fahrzeug, ein BMW 318 d, kann der Kläger behalten.

Der Kläger hatte den BMW 318 d als Gebrauchtwagen gekauft. Für das Modell liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. Er argumentierte, dass u.a. ein Thermofester bei der Abgasreinigung verwendet werde und es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.

Das OLG Nürnberg führte aus, dass allein die Verwendung eines Thermofensters keine Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung rechtfertigt und der Kläger daher keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Er habe allerdings Anspruch auf den Ersatz des sog. Differenzschadens, denn BMW habe zumindest fahrlässig eine fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 reicht Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche bereits aus, so das OLG Nürnberg. „Bei Fahrlässigkeit beträgt der Schadenersatzanspruch zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG Nürnberg hat ihn auf 10 Prozent festgelegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem Fahrzeug ein Thermofenster zum Einsatz kommt, das dafür sorgt, dass nur in einem festgelegten Temperaturrahmen die Abgasreinigung vollständig erfolgt. Bei höheren oder niedrigeren Temperaturen werde sie hingegen reduziert bzw. abgeschaltet. Eine Abschalteinrichtung sei unzulässig, wenn sie schon unter üblichen Betriebsbedingungen für eine Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sorgt. BMW habe nicht dargelegt, dass diese Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, so das OLG.

Trotz des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe BMW eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, obwohl dies nicht der Fall ist. Damit habe BMW zumindest fahrlässig gehandelt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich BMW nicht berufen, machte das OLG deutlich. Der Kläger hat damit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens.

„Die Rechtsprechung des BGH vom Sommer 2023 zeigt Wirkung, die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal wurden dadurch deutlich gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte. Das macht sich gerade bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verwendung des weit verbreiteten Thermofensters bemerkbar.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.