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BMW Abgasskandal - Schadenersatz und Rechte der Natur

Die Natur hat Rechte – das zeigte sich jetzt auch in einem Verfahren zum Abgasskandal. Mit Urteil vom 2. August 2024 sprach das Landgericht Erfurt dem Käufer eines BMW 750 d xDrive wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises - 6.670 Euro - zu (Az.: 8 O 1373/21).

„Besonders bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das Gericht bei der Höhe des Schadenersatzes auch die Rechte der Natur berücksichtigte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich diese Rechte aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergäben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den BMW 750 d xDrive im Februar 2016 als Gebrauchtwagen zum Preis von 66.700 Euro gekauft. In dem Modell kommt ein Dieselmotor des Typs N57 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Im Januar 2022 verkaufte der Kläger das Fahrzeug weiter.

Er machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen eines Thermofensters, das bei einem Software-Update aufgespielt worden sei, geltend. Durch das Thermofenster werde die Abgasrückführung bei Temperaturen unter 17 und über 33 Grad reduziert.

Das LG Erfurt bestätigte die Ansicht des Klägers, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. BMW habe zumindest fahrlässig gehandelt. Da nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 schon Fahrlässigkeit des Autoherstellers für Schadenersatzansprüche ausreicht, habe der Kläger Anspruch auf Schadenersatz. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen besteht Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die genaue Höhe des Schadenersatzes liegt im Ermessen des Gerichts. Das LG Erfurt bezifferte ihn mit 10 Prozent des Kaufpreises, also 6.670 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen. Das Argument von BMW, dass bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs lediglich die Untergrenze von 5 Prozent des Kaufpreises anzusetzen sei, wies das Gericht zurück.

Zur Begründung führte es aus, dass die Annahme des Mittelwerts von 10 Prozent dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entspreche und auch der Sanktionsgedanke zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus träten auch die Eigenrechte der Natur, die sich aus der Charta der Grundrechte der EU ergäben, schutzverstärkend dazu. Diese Rechte der Natur seien schon von Amts wegen und unabhängig vom Vortrag der Parteien oder einer ausdrücklichen Berufung darauf zu berücksichtigen, machte das LG Erfurt deutlich. Aus der Charta ergebe sich das umfassende Recht ökologischer Personen, also der Natur oder einzelner Ökosysteme, auf Schutz und Erhaltung.

In anderen Staaten, z.B. in Südamerika oder Neuseeland, ist die Berücksichtigung der Rechte der Natur keine Seltenheit. Ein ähnliches Verfahren zu den Rechten der Natur im Abgasskandal liegt derzeit dem EuGH vor (Az.: C-276/20).

„Es ist spannend, wie sich der EuGH zu dieser Frage positionieren wird. Unabhängig davon zeigt das Urteil des LG Erfurt und die Entscheidungen zahlreicher anderer Gerichte, dass im Dieselskandal gute Chancen auf Schadenersatz bestehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.