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BMW erstmals im Abgasskandal verurteilt - Landgericht Düsseldorf 7 O 67/19

Der Begriff Thermofenster taucht im Abgasskandal immer wieder auf. Autohersteller benutzen sie bei der Abgasreinigung und halten sie aus Motorschutzgründen für notwendig und zulässig. Verschiedene Gerichte sehen das anders. Sie halten Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung und verurteilen die Hersteller zum Schadensersatz. Nun wurde auch erstmals BMW im Dieselskandal verurteilt. Das Landgericht Düsseldorf hat BMW mit Urteil vom 31. März 2020 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 7 O 67/19).

Der Kläger hatte einen BMW X1 mit der Abgasnorm Euro 5 als Gebrauchtwagen gekauft und verlangte nun aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das LG Düsseldorf gab ihm Recht.

BMW habe bei der Abgasreinigung ein Thermofenster verwendet, dass dazu führe, dass die Abgasreinigung nur in einem Temperaturbereich zwischen 17 und 33 Grad vollständig arbeite. Bei höheren oder niedrigeren Außentemperaturen werde die Abgasrückführung gedrosselt oder ganz ausgeschaltet, so dass mehr giftige Stickoxide in die Luft ausgestoßen werden. Derartige Abschalteinrichtungen seien grundsätzlich verboten und wenn die Abgasreinigung nur in einem engen Temperaturfenster vollständig arbeite, könne von einer Ausnahme nicht die Rede sein. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung und der Kläger habe Anspruch auf Schadensersatz, so das LG Düsseldorf. Der Argumentation, dass eine solche Funktion ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig sei, mochte das Gericht nicht folgen.

BMW hält die Entscheidung des Gerichts für falsch und hat Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt.

„Laut EG-Verordnung 715/2007 müssen die Hersteller Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren, dass sie die zulässigen Emissionswerte unter normalen Betriebsbedingungen einhalten. Abschalteinrichtungen sind unzulässig und können nur ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie zum Schutz des Motors notwendig sind“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Bei der Diskussion um die Zulässigkeit von Thermofenstern argumentieren Autohersteller immer wieder, dass sie aus Gründen des Motorschutzes notwendig und daher ausnahmsweise zulässig seien. „Allerdings wird dadurch die Abgasreinigung schon bei Temperaturen gedrosselt, die über viele Wochen im Jahr herrschen. Von einer Ausnahme kann dann keine Rede mehr sein. So haben das auch schon diverse Gerichte gesehen und die Autohersteller zum Schadensersatz verurteilt. Nun wurde auch BMW erstmals im Abgasskandal verurteilt. Die Entscheidung lässt sich aber auch auf andere Marken übertragen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.