Anleger haben bei der Bonus.Gold GmbH rund 45 Millionen Euro investiert. Was aus ihrem Geld geworden ist, ist unklar. Anleger müssen aber hohe finanzielle Verluste befürchten. „Anleger der Bonus.Gold GmbH können aber immer noch Schadenersatzansprüche geltend machen. Da aber am 31.12.2024 die Verjährung der Schadenersatzansprüche droht, sollten Anleger jetzt handeln“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Mit dem Geld der Anleger wollte die Bonus.Gold GmbH vermeintlich physisches Gold ankaufen und in einen sog. Recycling-Mehrwertkreislauf einbringen. Was tatsächlich aus dem Geld der Anleger geworden ist, ist unklar. Schon für das Geschäftsjahr 2017 hatten die Wirtschaftsprüfer nur ein eingeschränktes Testat erteilt und im Herbst 2020 war die Gesellschaft nicht mehr erreichbar und die Unternehmensverantwortlichen hatten sich abgesetzt.
Immerhin konnte der Insolvenzverwalter noch Goldbestände feststellen, so dass die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden konnten. Finanzielle Verluste müssen die Anleger dennoch hinnehmen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dabei können sich ihre Forderungen gegen die Anlageberater wegen einer fehlerhaften Anlageberatung richten.
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über alle Aspekte der Geldanlage, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen auch die Risiken der Geldanlage. Ist der Anlageberater seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen kann er sich gegenüber dem Anleger schadenersatzpflichtig gemacht haben. Verschiedene Gerichte haben eine Pflichtverletzung der Anlageberater bejaht und Anlegern Schadenersatz zugesprochen.
So hat u.a. das OLG Düsseldorf festgestellt, dass die Geldanlage nicht den Erwerb von Feingoldbarren durch einzelne Anleger vorsah, sondern nur einen Auslieferungsanspruch auf Goldbestände. Dabei unterlag der tatsächliche Goldbestand der Bonus.Gold GmbH jedoch keiner wirksamen Kontrolle. Über dieses Risiko hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. „Haben die Anlageberater nicht ausreichend über die Risiken informiert, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche am 31. Dezember 2024 allerdings verjähren. Daher sollten Anleger jetzt handeln.
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