Rückrufservice

Brandgefahr: Rückruf für Audi A6, A7, Q5 - Code 93AD

Audi ruft Modelle des A6, A7 und Q5 wegen Brandgefahr unter dem Code 93AD zurück. Betroffen sind Fahrzeuge in der Plug-in-Variante, die von August 2019 bis August 2024 gebaut wurden. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mitteilt, kann die Hochvolt-Batterie beim Ladevorgang überhitzen, so dass es zum Brand kommen kann.

Weltweit sind nach Angaben des KBA rund 53.000 Fahrzeuge von dem Rückruf betroffen, in Deutschland werden ca. 17.000 Fahrzeuge in die Werkstatt gerufen. Dort soll die Software der Hochvolt-Batterie ein Update erhalten. Dadurch soll die Eigendiagnosefähigkeit der Batterie verbessert werden. So sollen nach der Maßnahme definierte Messwerte kontinuierlich analysiert werden und bei Auffälligkeiten direkt mit der Warnmeldung „Bordnetz: Störung! Bitte Service aufsuchen“ angezeigt werden. Tritt eine Störung auf, soll die Ladekapazität der HV-Batterie automatisch reduziert werden. Der Rückruf wird vom KBA überwacht.

Bis das Software-Update durchgeführt ist, soll die HV-Batterie offenbar nicht geladen werden.

 

Weitere Rückrufe unter Code 93AB und 93QQ

 

Schon Anfang des Jahres gab es einen ähnlichen Rückruf unter dem Code 93AB für Plug-in-Modelle des Audi A6, A7 und Q5 der Baujahre 2021 bis 2023 wegen Brandgefahr bei der HV-Batterie. Auch hier soll ein Software-Update die Diagnosefähigkeit verbessern.

Kürzlich gab es zudem unter dem Code 93QQ einen Rückruf für Plug-in-Hybride (PHEV) des Audi Q7, Q8 und A8 aus dem Produktionszeitraum August 2019 und Juli 2024. Auch dieser Rückruf erfolgte wegen Brandgefahr der HV-Batterie beim Laden. Abhilfe soll auch hier ein Software-Update schaffen.

Automotive, E-Autos/Batterieschaden

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

Anspruch auf mangelfreies Fahrzeug

 

„Trotz der Brandgefahr soll die HV-Batterie offenbar nicht ausgetauscht werden. Ob ein Software-Update ausreicht, um das Risiko nachhaltig zu beseitigen, ist fraglich. Bei vielen betroffenen Audi-Fahrern dürfte ein mulmiges Gefühl beim Laden der Batterie bleiben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Grundsätzlich haben die Fahrzeug-Käufer Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug. „Kann der Mangel nicht dauerhaft beseitigt werden, können die Käufer ggf. Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen. Ebenso können Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

 

Eingeschränkte Nutzung

 

Können die betroffenen Audi-Fahrer ihren Plug-in-Hybrid nicht oder nur eingeschränkt aufladen, dürfte ebenfalls ein Mangel vorliegen. „Das Fahrzeug kann dann nicht vertragsgemäß genutzt werden und es entstehen höhere Kosten. Zumal viele Halter Wallboxen installiert und/oder Solaranlagen aufs Dach montiert haben, um ihren Plug-in-Hybrid möglichst wirtschaftlich fahren zu können. Auch aus dieser eingeschränkten Nutzung können rechtliche Ansprüche entstehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät von dem Rückruf betroffene Audi-Fahrer gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/anwalt-automotive oder www.motorschaden.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.