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Brandgefahr - Rückruf für Audi e-tron

Audi muss Modelle des Audi e-tron wegen Brandgefahr in die Werkstatt rufen. Der Rückruf findet unter dem Aktionscode 931A statt und wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) überwacht. Nach Angaben der Behörde kann ein Zelldefekt in der Hochvoltbatterie einen Kurzschluss und in der Folge einen Brand auslösen.

Vor kurzem wurde bekannt, dass es beim Porsche Tycan und beim Audi e-tron erneut zu Problemen mit der Hochvoltbatterie und einer daraus resultierenden Brandgefahr gekommen ist, so dass tausende Fahrzeuge in die Werkstatt müssen. Wie das KBA nun veröffentlichte, sind bei Audi Modelle des Audi e-tron GT sowie des RS e-tron GT der Baujahre 2020 bis 2024 von dem Rückruf betroffen.

Es ist nicht der erste Rückruf wegen dieses Problems beim Audi e-tron. Unter dem Code 93VN veröffentlichte das KBA am 17. Mai 2024 einen Rückruf für Modelle des e-tron GT und RS e-tron GT der Baujahre 2020 bis 2024 wegen Brandgefahr bei der Hochvoltbatterie. Keine zwei Wochen später folgte am 29. Mai 2024 ein Rückruf für Modelle der Baujahre 2020 bis 2023 unter dem Code 93VM.

Das Risiko der Brandgefahr ist nicht zu unterschätzen. „Dieses Risiko müssen betroffene Audi-Käufer nicht einfach hinnehmen. Sie haben Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Welche Maßnahmen in der Werkstatt ergriffen werden, ist derzeit noch nicht klar. Nach Ansicht von Rechtanwalt Gisevius kann aber nur der Austausch der Hochvoltbatterie der Gefahr des Fahrzeugbrands wirksam begegnen. „Soll aber ggf. nur ein Warnsystem installiert werden, dass auf den Defekt hinweist und erst dann die Batterie erneuert werden, dürfte diese Maßnahme nicht ausreichen. Ein solch gefährlicher Mangel muss meines Erachtens umgehend beseitigt werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät betroffene Audi-Kunden gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/schadenersatz-nach-rueckruf-softwareupdate#e

Automotive, E-Autos/Batterieschaden

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

VW ruft unter dem Code 93FK Plug-in-Hybride des VW Touareg wegen Brandgefahr zurück. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum vom 27. September 2018 bis 21. August 2024. 

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.