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Coaching-Vertrag erfolgreich widerrufen - LG Landshut 54 O 305/24

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 10. Mai 2024 das Widerrufsrecht von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt (Az.: 54 O 305/24). Das Gericht stellte klar, dass auch Existenzgründer in der Regel als Verbraucher anzusehen sind und daher ein Widerrufsrecht haben.

Viele Online-Coachings richten sich an Menschen, die mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen. Das Coaching soll dabei helfen, das eigene Geschäft zum Erfolg zu machen. Strittig ist, ob Existenzgründer, die ein solches Online-Coaching abschließen, noch als Verbraucher oder schon als Unternehmer anzusehen sind. Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur Verbraucher auch ein Widerrufsrecht haben.

Das Landgericht Landshut hat nun deutlich gemacht, dass Existenzgründer noch als Verbraucher anzusehen sind, solange sie sich noch nicht endgültig entschlossen haben, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall war über Internet-Werbung auf ein Coaching-Angebot aufmerksam geworden. Das Coaching „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“ versprach, dass sich innerhalb kurzer Zeit und ohne Vorkenntnisse ein signifikantes passives Einkommen erzielen lasse. Dafür gab der Anbieter des Coachings „110 % Erfolgsgarantie“.

Der Kläger führte aufgrund der Werbung ein unverbindliches telefonisches Beratungsgespräch und schloss schließlich einen Vertrag für das Online-Coaching „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“ zum Preis von 5.735,80 ab. Im Rahmen des Beratungsgesprächs erreichte der Verkäufer, dass der Kläger auf dem Onlineformular auch einen Haken bei einer Checkbox setzte, mit dem er auf sein Widerrufsrecht verzichtete.

Das Online-Coaching erfüllte die Erwartungen des Klägers nicht, so dass er nach einiger Zeit den Widerruf erklärte. Bis dahin hatte er rund 1.900 Euro für das Online-Coaching gezahlt. Den Widerruf begründete er damit, dass er den Vertrag im Vertrauen auf ein Widerrufsrecht geschlossen habe. Die Beklagte hielt entgegen, dass der Kläger kein Widerrufsrecht habe, da er den Vertrags als Existenzgründer abgeschlossen habe.

Das LG Landshut entschied, dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung der bereits gezahlten Raten habe. Zwischen den Parteien sei ein Fernabsatzvertrag zustande gekommen. Dabei sei der Kläger aber nicht als Existenzgründer und somit als Unternehmer einzustufen, sondern als Verbraucher, der den Vertrag zu Zwecken abgeschlossen habe, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Kläger hatte sich noch nicht entschlossen, ein Unternehmen aufzubauen. Die Entscheidung wäre erst nach dem Coaching gefallen. Das Coaching habe allenfalls als Vorbereitung der Entscheidung gedient, ob ein Unternehmen aufgebaut werden sollte. Der Kläger sei somit nicht als Existenzgründer einzustufen, so das LG Landshut.

Zudem stelle sich die Frage, warum die Beklagte ausdrücklich eine Checkbox mit dem Verzicht auf das Widerrufsrecht in den Vertrag aufnehme, wenn es sich bei den Teilnehmern an den Coachings regelmäßig um Existenzgründer handele. Da Unternehmer ohnehin kein Widerrufsrecht haben, sei eine solche Erklärung schlicht überflüssig und trage eher zur Verwirrung bei, führte das Gericht weiter aus.

Da der Coaching-Vertrag als Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, habe der Kläger ein Widerspruchsrecht gehabt. Die Beklagte müsse daher die bereits gezahlten Beträge zurückzahlen und habe keine Ansprüche auf die Zahlung der ausstehenden Raten, entschied das LG Landshut.

Online-Coachings halten oft nicht, was sie versprechen. „Neben dem Widerruf gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten aus einem Coaching-Vertrag auszusteigen. Das gilt auch, wenn der Vertrag als Unternehmer geschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.