Rückrufservice

Code 23Z7 - Rückruf für den VW T6

Unter dem Code 23Z7 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bereits im April 2019 den Rückruf für Modelle des VW T6 angeordnet. Nun wird es ernst für die betroffenen Bulli-Fahrer, die dem Rückruf bislang nicht gefolgt sind. Derzeit fordert das  KBA sie erneut auf, ihren VW Transporter in die Werkstatt zu bringen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Ohne Update droht der Verlust der Fahrzeug-Zulassung.

Das KBA hatte den Rückruf angeordnet und im April 2019 veröffentlicht. Zur Begründung heißt es, dass eine Konformitätsabweichung zu einer Überschreitung des Euro 6-Grenzwertes für Stickoxide führt. Betroffen sind nur VW T6 der Baujahre 2014 bis 2017 mit 2-Liter-TDI-Motor und der Schadstoffklasse Euro 6. Weltweit sind dies nach Angaben des KBA rund 185.000 und in Deutschland mehr als 86.000 Fahrzeuge.

Welche Auswirkungen ein solches Update auf den Motor hat, ist unklar. VW hat lediglich eingeräumt, dass der Adblue-Verbrauch leicht steigen könnte. Für betroffene T6-Fahrer ist die Lage problematisch. Einerseits wissen sie nicht, welche negativen Folgen ein Update haben kann, andererseits handelt es sich nicht um eine freiwillige Service-Aktion, sondern um einen verpflichtenden Rückruf durch das KBA. Das heißt, ohne Update droht dem betroffenen T6 der Verlust der Zulassung. „Der Ausweg kann die Geltendmachung von Schadenersatzsprüchen sein“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Die sog. Konformitätsabweichung könnte ein Hinweis auf eine unzulässige Abschalteinrichtung sein“, so Rechtsanwalt Gisevius weiter, der an den Landgerichten München und Heilbronn bereits Schadenersatzansprüche für T6-Fahrer durchgesetzt hat.

Inzwischen möchte auch das OLG Oldenburg mehr zu dem Rückruf unter dem Code 23Z7 wissen. Mit Hinweisbeschluss vom 19. September 2020 fordert es das Kraftfahrt-Bundesamt auf, sich zu den Hintergründen, Funktion und Auswirkungen des Updates zu äußern.

Unter https://www.oeltod-anwalt.de/ hat Rechtsanwalt Gisevius wichtige Informationen zu Schadensersatzansprüchen beim T5 und T6 zusammengefasst.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

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Aktuelles

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.

Unter dem Aktionscode ARB9 bzw. ARC1 und ARC2 werden erneut Modelle des Porsche Cayenne in die Werkstatt gerufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. November 2024 die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).