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Corona - Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ohne Impfnachweis kein Anspruch auf Beschäftigung

Für Mitarbeiter in Kliniken, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdiensten und ähnlichen Einrichtungen gilt seit dem 16. März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Sie müssen nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen. Ohne einen entsprechenden Nachweis muss der Arbeitgeber eine Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt einreichen, das dann die Beschäftigung in der Einrichtung verbieten kann.

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht Gießen hatten ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegekraft eines Seniorenheims keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt und auch keine Impfunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber stellte die deshalb ohne Lohnfortzahlung frei.

Die Freistellung hielten die beiden Mitarbeiter für nicht rechtmäßig und verlangten im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Weiterbeschäftigung. Das lehnte das Arbeitsgericht Gießen jedoch ab.

Das Gericht räumte zwar ein, dass ohne Impf- oder Genesenennachweis ein Beschäftigungsverbot nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Mitarbeiter vorgesehen sei und nicht für bereits Beschäftigte. Dem Arbeitsgeber stehe es aber im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohner des Seniorenheims frei, Mitarbeiter, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben, freizustellen. Das Schutzinteresse der Bewohner überwiege hier das Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit, so das Gericht. Offen ließ es allerdings, ob für die Zeit der Freistellung der Lohn weitergezahlt werden muss.

„Wer aus medizinischen Gründe nicht geimpft werden kann, dürfte auch bei einer Freistellung Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Ein Mitarbeiter, der sich nicht impfen lassen möchte, dürfte hingegen seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, da er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Das muss im Einzelfall geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz zusammengefasst.

Arbeitgeber sollten die Nachweispflicht der Mitarbeiter ernst nehmen. Wird bei einem fehlenden Impf- oder Genesenennachweis das Gesundheitsamt nicht pflichtgemäß informiert, droht ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro.

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Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt und Verträge gekündigt. Gebuchte Dienstleister können trotzdem einen Anspruch auf Vergütung haben, wie ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 27. April 2023 zeigt (Az. VII ZR 144/22).

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22).

Aufatmen bei Empfängern von Corona-Soforthilfen in NRW, die aufgefordert wurden, die im Frühling 2020 gewährten Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen: Die Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.). Lediglich nicht benötigte Corona-Hilfen darf das Land demnach zurückfordern und neue Schlussbescheide erlassen.

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

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Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).