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Wegen Corona geschlossen
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Corona: Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Stühle oder Barhocker hochgestellt, die Tische leer, Gäste Fehlanzeige – seit der Corona-Pandemie ist das leider ein gewohntes Bild in vielen Restaurants und Gastronomiebetrieben. Auch andere Betriebe müssen trotz der ersten Lockerungen in der Corona-Krise weiterhin geschlossen bleiben. Alles nicht ganz so schlimm, wenn die Betroffenen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, könnte man meinen. Doch viele Versicherer sehen sich nicht in der Pflicht und wollen nicht eintreten.

Auch wenn einige Versicherer anstandslos leisten, fühlen sich viele Versicherungsnehmer von ihrer Versicherung während der Corona-Krise im Stich gelassen. Das Risiko einer Corona-Pandemie sei von der Betriebsschließungsversicherung nicht erfasst, argumentieren die Versicherer. „Natürlich muss der Umfang des Versicherungsschutzes in der Police geprüft werden. In vielen Fällen dürften die Argumente der Versicherer aber nicht greifen. Ist in der Police vereinbart, dass Versicherungsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, wenn Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen, dürfte das auch für die Corona-Pandemie gelten und der Versicherer wäre eintrittspflichtig“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Viele Versicherungsunternehmen sehen das naturgemäß anders. Corona sei in ihren Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. Außerdem sei der Versicherer erst eintrittspflichtig, wenn tatsächlich jemand in dem Betrieb infiziert ist. Behördliche Anordnungen zur flächendeckenden Schließung, wie bei Corona geschehen, seien vom Versicherungsschutz ohnehin nicht erfasst.

In Bayern gab es inzwischen eine Einigung, dass die Versicherer 15 Prozent der in den Policen vereinbarten Beträge übernehmen.

„Die Versicherungsbedingungen sind unterschiedlich. Daher müssen die Policen im Einzelfall geprüft werden, um zu sehen, ob eine Versicherungspflicht besteht. In der Regel dürfte die Eintrittspflicht aber nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Corona nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht ihnen bei rechtlichen Fragestellungen zum Coronavirus oder zur Betriebsschließungsversicherung gerne zur Verfügung.

 

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Aktuelles

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge erstatten. Verschiedene Beitragserhöhungen seien unwirksam gewesen, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 3 U 143/23).

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Die Allianz Lebensversicherung durfte eine sog. Riester-Rente nicht einseitig kürzen. Das hat das OLG Stuttgart mit einem wegweisenden Urteil vom 30. Januar 2025 entschieden (Az. 2 U 143/23) und die Rechte der Versicherungsnehmer damit erheblich gestärkt.

Viele private Krankenversicherungen (PKV) haben erhebliche Beitragserhöhungen für das Jahr 2025 angekündigt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung sollen die Prämien für rund zwei Drittel der Versicherten im Schnitt um 18 Prozent steigen. „Das ist ein tiefer Griff ins Portemonnaie der betroffenen Versicherungsnehmer. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Beitragserhöhung in der PKV auch rechtlich zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser.

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgt sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 357/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf einer Lebensversicherung in gleich 13 Fällen erfolgreich erfolgt ist.

Die Herabsetzung des Rentenfaktors in Rentenversicherungen ist rechtlich umstritten. Die Allianz-Rentenversicherung hat nun am Amtsgericht Reinbek eine Niederlage kassiert. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10. Juli 2024, dass das Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor bei einer fondsgebundenen Riester-Rente nicht hätte absenken dürfen (Az.: 14 C 473/23).