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Wegen Corona geschlossen
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Corona: Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

24.04.2020

Stühle oder Barhocker hochgestellt, die Tische leer, Gäste Fehlanzeige – seit der Corona-Pandemie ist das leider ein gewohntes Bild in vielen Restaurants und Gastronomiebetrieben. Auch andere Betriebe müssen trotz der ersten Lockerungen in der Corona-Krise weiterhin geschlossen bleiben. Alles nicht ganz so schlimm, wenn die Betroffenen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, könnte man meinen. Doch viele Versicherer sehen sich nicht in der Pflicht und wollen nicht eintreten.

Auch wenn einige Versicherer anstandslos leisten, fühlen sich viele Versicherungsnehmer von ihrer Versicherung während der Corona-Krise im Stich gelassen. Das Risiko einer Corona-Pandemie sei von der Betriebsschließungsversicherung nicht erfasst, argumentieren die Versicherer. „Natürlich muss der Umfang des Versicherungsschutzes in der Police geprüft werden. In vielen Fällen dürften die Argumente der Versicherer aber nicht greifen. Ist in der Police vereinbart, dass Versicherungsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, wenn Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen, dürfte das auch für die Corona-Pandemie gelten und der Versicherer wäre eintrittspflichtig“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Viele Versicherungsunternehmen sehen das naturgemäß anders. Corona sei in ihren Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. Außerdem sei der Versicherer erst eintrittspflichtig, wenn tatsächlich jemand in dem Betrieb infiziert ist. Behördliche Anordnungen zur flächendeckenden Schließung, wie bei Corona geschehen, seien vom Versicherungsschutz ohnehin nicht erfasst.

In Bayern gab es inzwischen eine Einigung, dass die Versicherer 15 Prozent der in den Policen vereinbarten Beträge übernehmen.

„Die Versicherungsbedingungen sind unterschiedlich. Daher müssen die Policen im Einzelfall geprüft werden, um zu sehen, ob eine Versicherungspflicht besteht. In der Regel dürfte die Eintrittspflicht aber nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Corona nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht ihnen bei rechtlichen Fragestellungen zum Coronavirus oder zur Betriebsschließungsversicherung gerne zur Verfügung.

 

Coronavirus, Versicherungsrecht

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