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Wegen Corona geschlossen
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Corona: Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Stühle oder Barhocker hochgestellt, die Tische leer, Gäste Fehlanzeige – seit der Corona-Pandemie ist das leider ein gewohntes Bild in vielen Restaurants und Gastronomiebetrieben. Auch andere Betriebe müssen trotz der ersten Lockerungen in der Corona-Krise weiterhin geschlossen bleiben. Alles nicht ganz so schlimm, wenn die Betroffenen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, könnte man meinen. Doch viele Versicherer sehen sich nicht in der Pflicht und wollen nicht eintreten.

Auch wenn einige Versicherer anstandslos leisten, fühlen sich viele Versicherungsnehmer von ihrer Versicherung während der Corona-Krise im Stich gelassen. Das Risiko einer Corona-Pandemie sei von der Betriebsschließungsversicherung nicht erfasst, argumentieren die Versicherer. „Natürlich muss der Umfang des Versicherungsschutzes in der Police geprüft werden. In vielen Fällen dürften die Argumente der Versicherer aber nicht greifen. Ist in der Police vereinbart, dass Versicherungsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, wenn Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen, dürfte das auch für die Corona-Pandemie gelten und der Versicherer wäre eintrittspflichtig“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Viele Versicherungsunternehmen sehen das naturgemäß anders. Corona sei in ihren Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. Außerdem sei der Versicherer erst eintrittspflichtig, wenn tatsächlich jemand in dem Betrieb infiziert ist. Behördliche Anordnungen zur flächendeckenden Schließung, wie bei Corona geschehen, seien vom Versicherungsschutz ohnehin nicht erfasst.

In Bayern gab es inzwischen eine Einigung, dass die Versicherer 15 Prozent der in den Policen vereinbarten Beträge übernehmen.

„Die Versicherungsbedingungen sind unterschiedlich. Daher müssen die Policen im Einzelfall geprüft werden, um zu sehen, ob eine Versicherungspflicht besteht. In der Regel dürfte die Eintrittspflicht aber nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Corona nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht ihnen bei rechtlichen Fragestellungen zum Coronavirus oder zur Betriebsschließungsversicherung gerne zur Verfügung.

 

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.