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Corona Impfpflicht - Unbezahlte Freistellung wegen fehlenden Impfnachweis rechtswidrig

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).

Im März 2022 wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Mitarbeiter in Krankenhäusern, Arztpraxen, Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen mussten nachweisen, dass sie entweder gegen Corona geimpft oder genesen sind. Die Köchin in dem Fall vor dem Arbeitsgericht Dresden hatte keinen solchen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt. Daraufhin suspendierte der Arbeitgeber sie und zahlte auch keinen Lohn mehr.

Dagegen wehrte sich die Frau und hatte mit ihrer Klage Erfolg. Der Arbeitgeber hätte die Köchin nicht unbezahlt von der Arbeit freistellen dürfen, entschied das Gericht. Zur Begründung führte es aus, dass beim Beschäftigungsverbot zwischen bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen unterschieden werden müsse. Das Verbot treffe nur Mitarbeiter, die nach der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht am 15. März 2022 eingestellt wurden. Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, so wie im konkreten Fall bei der Köchin, hätte der Arbeitgeber lediglich eine Meldung an das Gesundheitsamt über den fehlenden Impfnachweis machen müssen.

Die Beschäftigung hätte der Klägerin aber nicht verweigert werden dürfen, so das Gericht weiter. Denn Küche und Pflegebereiche seien ausreichend voneinander getrennt gewesen, so dass die Köchin hätte weiterbeschäftigt werden können, ohne die Bewohner zu gefährden. Der Arbeitgeber muss der Köchin, die inzwischen wieder in dem Heim arbeitet, den ausstehenden Lohn nachzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Die Entscheidung zeigt, dass die unbezahlte Freistellung von der Arbeit nicht in jedem Fall berechtigt war und Betroffene sich wehren können. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich gewesen wäre“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22).

Aufatmen bei Empfängern von Corona-Soforthilfen in NRW, die aufgefordert wurden, die im Frühling 2020 gewährten Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen: Die Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.). Lediglich nicht benötigte Corona-Hilfen darf das Land demnach zurückfordern und neue Schlussbescheide erlassen.

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).

Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).