Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, hat nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch darauf, dass die Krankheitstage nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden. „Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer für die Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Eine Quarantäne-Anordnung ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (Az.: 2 Ca 504/21). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich das Kind einer Arbeitnehmerin während des Erholungsurlaubs mit dem Corona-Virus infiziert. Als Kontaktperson musste sich die Mutter auf behördliche Anordnung für einige Tage in Quarantäne begeben und steckte sich ebenfalls an. Von ihrem Arbeitgeber forderte sie die Nachgewährung der Urlaubstage. Das Arbeitsgericht Bonn wies die entsprechende Klage jedoch ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG nicht erfüllt seien, da die Klägerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsentscheidung vorgelegt habe. Eine behördliche Quarantäne-Anordnung sei nicht mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt gleichzusetzen. Es liege auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor, denn die Ansteckung mit dem Corona-Virus führe nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit, so das ArbG Bonn. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Entscheidung inzwischen bestätigt, die Revision zum Bundesarbeitsgericht aber zugelassen (Az.: 2 Sa 488/21).
„Am Ende wird das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung zur Nachgewährung von Urlaubstagen wegen Corona-Quarantäne treffen müssen. Arbeitnehmer, die sich mit Covid-19 infizieren, sollten daher darauf achten, dass sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können“, so Rechtsanwalt Seifert, der mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht zusammengefasst hat.
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