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Corona - Ungeimpfte Mitarbeiterin durfte gekündigt werden - BAG 2 AZR 309/22

06.04.2023

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22). Damit bestätigte das BAG die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2022 (Az. 5 Sa 461/21).

Die gekündigte Mitarbeiterin war in einem Krankenhaus beschäftigt und wurde dort auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Gegen das Corona-Virus wollte sie sich nicht impfen lassen und nahm Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Arbeitgeberin sprach deshalb schließlich die ordentliche Kündigung zum 31. August 2021 aus. Die Kündigung erfolgte damit deutlich vor der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht am 15. März 2022. Die ehemalige Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung und argumentierte, dass sie gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB verstoße.

Ihre Klage hatte am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin habe schon frühzeitig und vor Beginn der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entscheiden dürfen, zum Schutz der Patienten und der übrigen Mitarbeiter nur gegen Corona geimpftes Personal zu beschäftigen, so das LAG. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, denn die Klägerin sei nicht zu einer Impfung gezwungen worden. Vielmehr habe die Arbeitgeberin in zulässiger Weise den Anspruch der Patienten und übrigen Mitarbeiter auf Schutz höher als die Individualrechte der Klägerin eingeordnet, machte das Gericht deutlich.

Das BAG folgte der Argumentation des LAG Rheinland-Pfalz und wies die Klage auch im Revisionsverfahren ab. Die Erfurter Richter bestätigten, dass kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliege. Dazu fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch die Arbeitnehmerin und der benachteiligenden Maßnahme der Arbeitgeberin. Denn ausschlaggebend für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin sich gegen Corona impfen zu lassen gewesen, sondern der Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion mit dem Corona-Virus durch nicht geimpftes Personal. Dass die Kündigung vor Eintritt der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesprochen wurde, sei rechtlich ohne Belang, so das BAG.

„Dennoch ist eine Kündigung von Mitarbeitern, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft sind, nicht in jedem Fall gerechtfertigt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er immer auch nach milderen Mitteln suchen. So muss z.B. die Möglichkeit geprüft werden, ob die Mitarbeiter auch anders eingesetzt werden können, so dass sie Patienten oder Kollegen nicht gefährden. Eine andere Option kann das Homeoffice sein, sofern dies die Tätigkeit zulässt.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht

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