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Crowdfunding - Plattform muss Anleger Schadenersatz leisten

Immobilienprojekte werden immer häufiger über Crowdfunding mit Darlehen von Kleinanlegern finanziert. Scheitert das Projekt, muss das Geld der Anleger nicht verloren sein. Das Landgericht Ravensburg stellte mit Urteil vom 7. Februar 2025 fest, dass die Internetplattform, über die die Gelder der Anleger eingesammelt wurden, in der Haftung steht, wenn sie die Anleger nicht deutlich über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt hat (Az.: 2 O 99/24).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Anleger über eine Internetplattform, die solche Schwarmfinanzierungen vermittelt, an drei Immobilienprojekten beteiligt. Er gewährte für die Projekte drei Nachrangdarlehen über insgesamt 14.500 Euro. Da die Darlehensbeträge nicht zurückgezahlt wurden, klagte der Anleger gegen die Internetplattform auf Rückzahlung der Darlehen. 

Dies begründete er damit, dass die Plattform als Vermittlerin der Darlehen ihn nicht ausreichend über seine Risiken in Bezug auf den vereinbarten Nachrang seiner Forderungen und eine fehlende Baugenehmigung bei einem Immobilienprojekt aufgeklärt habe.

Das LG Ravensburg folgte der Argumentation des Klägers. Er habe Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte, da diese ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Zwischen den Parteien sei ein Anlagevermittlungsvertrag zu Stande gekommen. Als Vermittlerin hätte die Beklagte den Kläger über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind, aufklären müssen. Das schließe die Informationen über die bestehenden Risiken für die Anleger ein.

Diese Anforderungen an ihre Informationspflicht habe die Beklagte nicht erfüllt. Sie habe kein zutreffendes Bild von den Risiken qualifizierter Nachrangdarlehen vermittelt. Denn durch den vereinbarten Nachrang trage der Darlehensgeber ein besonders hohes Risiko. Ihn treffe das Risiko des Totalverlusts schon vor Eintritt der Insolvenz, da der Darlehensnehmer seine Forderungen nicht bedienen muss, wenn dadurch die Insolvenz eintreten könnte. Dadurch sei das Totalverlustrisiko für den Darlehensgeber enorm erhöht, stellte das LG Ravensburg klar. 

Über dieses Risiko sei der Kläger in den Vermögensanlagen-Informationsblättern nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass eine fehlende Baugenehmigung nicht erwähnt wurde, sei ein weiterer Verstoß gegen die Informationspflicht. Die beklagte Plattform müsse dem Kläger daher die 14.500 Euro zurückzahlen, entschied das Gericht.

„Das Urteil des LG Ravensburg zeigt, dass auch Kleinanleger im Rahmen von Crowdfunding ordnungsgemäß über ihre Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist das nicht geschehen, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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