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Crowdinvesting-Plattform haftet auf Schadenersatz - KG Berlin 4 U 105/24

Crowdfunding bietet Kleinanlegern die Möglichkeit sich an groß angelegten Projekten wie Immobilienprojekten zu beteiligen. Häufig führen digitale Crowdinvesting-Plattformen die Investitionsprojekte und die Anleger zusammen. Der Hoffnung der Anleger auf eine überdurchschnittliche Rendite stehen aber auch Risiken gegenüber. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 bestätigt, dass die Plattform die Anleger über die bestehenden Risiken aufklären muss und sich bei unzureichender Aufklärung schadenersatzpflichtig machen kann (Az. 4 U 105/24).

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Anleger über eine Crowdinvesting-Plattform im Wege eines Nachrangdarlehens über rund 7.900 Euro an einem Immobilienprojekt beteiligt. Aus der erhofften Rendite wurde jedoch nichts. Nachdem die finanzierende Bank ein Darlehen fristlos gekündigt hatte, wurde das Insolvenzverfahren über die Projektgesellschaft eröffnet.

 „Spätestens im Insolvenzfall zeigt sich, dass Nachrangdarlehen hochriskante Geldanlagen sind. Aufgrund des vereinbarten Nachrangs müssen sich die Anleger hinter allen anderen Gläubigern anstellen, so dass ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes droht“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Um sich gegen die finanziellen Verluste zu wehren, klagte der Anleger gegen die Plattform auf Schadenersatz und verlangte die Rückzahlung seines investierten Geldes. Dies begründete er damit, dass die Plattform ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Insbesondere sei er nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt worden.

Die Klage hatte bereits am Landgericht Berlin Erfolg und auch das Kammergericht Berlin bestätigte den Schadenersatzanspruch des Klägers und machte deutlich, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das Kammergericht stellte klar, dass nicht nur das Projektunternehmen, sondern auch die Investitionsplattform selbst für den entstandenen Schaden hafte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Plattform nicht lediglich als neutraler technischer Vermittler fungiere, sondern auch verpflichtet sei, die angebotenen Projekte sorgfältig zu prüfen und potenzielle Risiken, insbesondere bei Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, transparent und vollständig gegenüber den Anlegern offenzulegen.

Dieser Pflicht sei die Plattform nicht ausreichend nachgekommen. Sie hätte die wirtschaftliche Lage des Projektträgers intensiver prüfen und deutlicher auf die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen. Insbesondere hätte sie das erhebliche Risiko bei Nachrangdarlehen klar und verständlich erläutern müssen. Da diese Aufklärung ausgeblieben sei, habe sich die Plattform schadenersatzpflichtig gemacht und müsse die Investitionssumme vollständig erstatten, so das KG Berlin.

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Auch das LG Ravensburg hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Internetplattform, über die die Gelder der Anleger eingesammelt wurden, in der Haftung steht, wenn sie die Anleger nicht deutlich über ihre Risiken aufgeklärt hat (Az.: 2 O 99/24).

„Die Entscheidungen zeigen, dass auch Kleinanleger im Rahmen von Crowdfunding ordnungsgemäß über ihre Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist das nicht geschehen, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

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