Rückrufservice

CSA

AUCH MITTELBARE KOMMANDITISTEN WOLLEN IHRE BETEILIGUNGEN BEENDEN!

Stuttgart 15.01.2007

Nicht nur Anleger mit sog. atypisch stillen Beteiligungen, sondern auch immer mehr sog. mittelbare Kommanditisten wollen ihre Beteiligung beenden.

Während die Gesellschaften der „Frankonia-Gruppe“ sog. atypisch stille Beteiligungen z.B. an der Frankonia Sachwert AG und der Frankoniawert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten haben, konnte man sich an der Würzburger CSA (Beteiligungsfonds IV und 5) (auch) als sog. mittelbarer Kommanditist beteiligen.

Die Unterschiede zwischen diesen beiden Beteiligungsformen liegen vor allem im rechtlichen Bereich: Während sich der atypisch still Beteiligte (nur) mit seinem Vermögen direkt an der Gesellschaft beteiligt, ist der mittelbare Kommanditist darüber hinaus Gesellschafter der Gesellschaft.

Für den Anleger hingegen gleichen sich die beiden Beteiligungsformen weitgehend, insbesondere auch in Bezug auf die mit ihnen verbundenen Risiken: So besteht bei beiden Beteiligungsformen grundsätzlich das Risiko des Totalverlustes. Darüber hinaus haftet der Anleger bei beiden Beteiligungsformen grundsätzlich bis zur Höhe seiner Gesamteinlage für mögliche Verluste der Gesellschaft.  

Im Ergebnis sind damit sowohl atypisch stille Beteiligungen, als auch mittelbare Kommanditbeteiligungen zur Altersvorsorge grds. ungeeignet.

Für die atypisch stillen Beteiligungen wurde dies auch bereits mehrfach gerichtlich festgestellt. So kam beispielsweise das OLG München in seinem Urteil vom 29.05.2006 zu der Überzeugung, dass atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich nicht als Mittel zu Altersvorsorge geeignet sind.

Ebenso hatte bereits das Landgericht Stuttgart in einem rechtskräftigen Urteil vom 14.12.2004 festgestellt, dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung um eine spekulative Unternehmensbeteiligung handelt, die nicht für eine sichere Altersvorsorge geeignet ist, weil der Verlust des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust droht.

Sofern der atypisch still Beteiligte nicht auf diese Risiken hingewiesen wurde, steht ihm ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages und damit auf Rückgewähr der von ihm bisher geleisteten Einlagen zu.

Anders sieht es hingegen bei einer mittelbaren Kommanditbeteiligungen aus:

Nach derzeit herrschender Rechtsprechung sind auch auf diese die Grundsätze der sog. fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden mit der Folge, dass der Anleger als Schadensersatz nicht die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann. Vielmehr erhält der Kommanditist das sog. Auseinandersetzunsguthaben. Damit aber richtet sich die Höhe seines Schadensersatzes nach dem Wert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung.  

„Allerdings“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „sind bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen ebenfalls grundsätzlich Schadensersatzansprüche auch gegen die Initiatoren der Gesellschaft bzw. gegen die Anlageberater denkbar, und zwar in voller Höhe der Einlage.“

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de