CSA: MITTELBARE KOMMANDITBETEILIGUNGEN
Stuttgart 16.03.2008
Während noch Anfang der neunziger Jahre atypisch stille Beteiligungen von Anlageberatern und -vermittlern als das non plus ultra in Sachen Altersvorsorge angepriesen wurden, waren es in den letzten Jahren vor allem sog. mittelbare Kommanditbeteiligungen.
Zu den Gesellschaften, die (mittelbare) Kommanditbeteiligungen angeboten haben, gehören u.a. auch die Würzburger CSA Beteiligungsfonds 4 bzw. 5 AG & Co. KG (kurz: CSA). „Vielen unserer Mandanten“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „wurden die Beteiligungen an der CSA als ideale Anlage zur Altersvorsorge empfohlen, mit der man darüber hinaus auch noch Steuern sparen könne“.
Ebenso wie atypisch stille Beteiligungen sind jedoch auch mittelbaren Kommanditbeteiligungen mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden; die Eignung von atypisch stillen Beteiligungen zur Altersvorsorge wurde dementsprechend bereits von mehreren Oberlandesgerichten (OLG) verneint.
Auf die mit der Anlage verbundenen Risiken müssen Berater die potentiellen Anleger im Rahmen der Anlageberatung hinweisen. „Ist dies nicht geschehen“, so Rechtsanwalt Seifert weiter „kann hierin eine fehlerhafte Beratung liegen. Eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages kann auch dann gegeben sein, wenn eine Kommanditbeteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfohlen wird.“
Die pflichtwidrige Falschberatung eines Anlegers führt generell zu einem Anspruch auf Schadensersatz und damit in der Regel zu einer vollständigen Rückabwicklung der Verträge. „Dass dies nun bei einer Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mittelbaren Kommanditbeteiligung nicht gelten soll, ist Mandanten oft nur schwer begreiflich zu machen“ weiß Rechtsanwalt Hansjörg Looser.
Nach der derzeit in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht sollen nämlich auf mittelbare Kommanditbeteiligungen die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sein. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird eine bereits in Vollzug gesetzte Gesellschaft, der kein - oder ein nichtiger Gesellschaftsvertrag - zu Grunde liegt, dennoch für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als „verzichtbar“ angesehen.
Folge ist, dass die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nicht rückabgewickelt werden, sondern vielmehr eine Liquidation stattfindet. Der Gesellschafter erhält dann beim „Ausscheiden“ aus der Gesellschaft (nur) das so genannte Auseinandersetzungsguthaben; dies ist der Wert, den sein Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des „Ausscheidens“ tatsächlich hat.
Dieser kann unter Umständen deutlich unter dem liegen, was der Anleger auf seine gezeichnete Einlage tatsächlich einbezahlt hat. „Auch die CSA“ so Rechtsanwalt Looser weiter „wendet bei den von uns vertretenen Mandanten, für die wir Schadensersatzansprüche geltend machen, regelmäßig ein, dass bei den mittelbaren Kommanditbeteiligungen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sei und der Anleger daher - wenn überhaupt - nur das Auseinandersetzungsguthaben verlangen könne.
Die CSA beruft sich dabei u.a. auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02), indem diese Auffassung scheinbar inzident bestätigt wird“.
Nach Ansicht von BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist die Rechtsauffassung der CSA jedoch falsch: „Denn das Urteil des BGH“, so Rechtsanwalt Seifert betrifft den Fall, dass der Gesellschafter (unmittelbarer) Kommanditist einer Gesellschaft geworden ist.
In den Fällen der CSA ist dies jedoch i.d.R nicht der Fall: Die Anleger der CSA werden überwiegend (nur) mittelbare Kommanditisten. Das heißt, ihre gesellschaftsrechtliche Stellung wird von einem Treuhänder ausgeübt, der alle mittelbaren Kommanditbeteiligungen „hält und deren Rechte ausübt“.
„Wir meinen daher“, so Rechtsanwalt Looser „dass auf die mittelbaren Kommanditbeteiligungen der CSA die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden ist. Unseres Erachtens entspricht die Stellung der mittelbaren Kommanditisten vielmehr der von reinen Kapitalgebern.
Die mittelbare Kommanditbeteiligung muss unseres Erachtens wie ein so genanntes partiarisches Darlehen behandelt werden. Das hat zur Folge, dass bei der Rückabwicklung alles verlangt werden kann, was der jeweilige Anleger bereits eingezahlt hat“.
„Bestätigt wird unsere Auffassung“, so Rechtsanwalt Seifert „beispielsweise durch Urteil des Landgerichts Dresden (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 10-O-2469/03) sowie durch das Landgericht Koblenz (10 O 490/06), dass entschied, dass es sich bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen nicht um eine Kommanditbeteiligung, sondern um ein partiarisches Darlehen nach § 488 BGB handelt.“
Anleger, die sich falsch beraten fühlen, sollten von einem auf dem Gebiet des Anlegerrechts erfahrenen Anwalt im Rahmen einer Erstberatung prüfen lassen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner möglicherweise vorgegangen werden kann.