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Darlehen bei BMW Bank - Widerruf erfolgreich

Im Jahr 2016 hatte ein Verbraucher einen BMW 520d gekauft und zum Teil über ein Darlehen bei der BMW Bank finanziert. 2020 erklärte er den Widerruf des Autokredits – mit Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 23.12.2021, dass der Widerruf auch rund vier Jahre nach Abschluss des Darlehens noch wirksam erfolgt sei (Az.: 5 U 140/21). Grund: Der BMW Bank sind Fehler bei den Pflichtangaben unterlaufen, so dass die ursprünglich 14-tägige Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde.

Der Europäische Gerichtshof hatte die Rechte der Verbraucher beim Darlehenswiderruf mit Urteil vom 9. September 2021 erheblich gestärkt (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Der EuGH hatte bemängelt, dass die Banken bei den Pflichtangaben häufig nur unzureichende Angaben machten. Insbesondere seien die Angaben zum Verzugszins, zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder zu außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren nicht ausreichend. Folge der unzureichenden Angaben ist, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft, so der EuGH. Konkret ging es in dem Verfahren um Kreditverträge der VW-Bank, der Skoda-Bank und der BMW-Bank.

Das OLG Schleswig ist der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Der Kläger habe auch rund vier Jahre nach Abschluss den Darlehensvertrag mit der BMW-Bank aufgrund unzureichender Pflichtangaben der Bank wirksam widerrufen. So habe die Bank nicht ausreichend über den Verzugszinssatz und seine Anpassung informiert. Weder sei der Verzugszins mit einem konkreten Prozentsatz angegeben noch die Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben worden.

Zudem genügten die in dem Darlehensvertrag unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ erteilten Angaben nicht den Anforderungen. Im Kreditvertrag seien dem Verbraucher die wesentlichen Informationen über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren mitzuteilen. Ein Verweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder ein anderes entsprechenden Schriftstück reiche nicht aus, so das OLG Schleswig.

Aufgrund der fehlerhaften Pflichtangaben zum Verzugszins und zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Widerruf sei wirksam, urteilte das Schleswig-Holsteinische OLG.

Bei Autokrediten liegt zwischen Darlehensvertrag und Kaufvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vor. Folge ist, dass nach einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt werden. Der Verbraucher gibt das Auto an die Bank und erhält im Gegenzug seine geleisteten Raten inklusive Anzahlung zurück. Finanziell ist der Widerruf zumeist deutlich lukrativer als ein Weiterverkauf des Autos.

„Das macht den Widerruf gerade in Zeiten des Abgasskandals und Fahrverboten zu einer interessanten Option. Dabei ist es nicht notwendig, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Ebenso ist es unwichtig, ob es sich um einen Diesel oder Benziner, um einen Neuwagen oder ein Gebrauchtfahrzeug handelt. Voraussetzung für den Widerruf ist lediglich, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet oder unzureichende Pflichtangaben gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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