Innerhalb der Familie greift man sich auch gerne mal finanziell unter die Arme. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein gewährtes Darlehen eine reine Gefälligkeit darstellt und nicht zurückgezahlt werden muss. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 28. November 2024 klargestellt (Az.: 2-23 O 701/23).
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Schwiegersohn in finanzielle Not geraten. Er hatte ein Wohnhaus geerbt und benötigte Geld, um es zu erhalten. Seine Bank hatte ihm allerdings einen Kredit gekündigt. Da sprangen seine Schwiegereltern ein. Sie nahmen ihrerseits ein Darlehen über 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld ihres Schwiegersohns bei der Bank ab. Zwischen den Parteien herrschte Einigkeit, dass der Schwiegersohn die Zins- und Tilgungsraten für das Darlehen übernimmt.
Das funktionierte auch über mehrere Jahre problemlos. Schwierig wurde es als die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern geschieden wurde. Der Schwiegersohn gab an, dass seine Unterhaltsanzahlungen an seine Ex-Frau ihn finanziell so belasten, dass er die Darlehensraten nicht mehr leisten könne und stellte die Zahlungen ein.
Nachdem sich die Parteien nicht außergerichtlich einigen konnten, klagten die ehemaligen Schwiegereltern schließlich auf die Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrags in Höhe von 190.000 Euro. Das LG Frankfurt gab der Klage statt. Die Argumentation des Ex-Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine damaligen Schwiegereltern sei im familiären Rahmen erfolgt und ein freiwilliges Vermögensopfer gewesen, wies das Gericht zurück.
Das LG Frankfurt kam vielmehr zu der Auffassung, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss eines mündlichen Darlehensvertrags gekommen sei. Maßgeblich für den Abschluss eines Darlehensvertrags sei der Rechtsbindungswillen der Parteien, führte das Gericht aus. Bei einer reinen Gefälligkeit fehle es am Rechtsbindungswillen, die Parteien handelten ausschließlich aus Gefälligkeit, Freundschaft oder einem sonstigen Altruismus. Im vorliegenden Fall seien die Absprachen zwar im engen Familienkreis erfolgt, allerdings könne bei einem so hohen Geldbetrag nicht von einer Gefälligkeit des täglichen Lebens ausgegangen werden, so das Gericht.
Zudem spreche auch die Interessenslage für einen Rechtsbindungswillen, denn die damaligen Schwiegereltern seien ein erhebliches Risiko eingegangen. Für den damaligen Schwiegersohn habe hingegen die Gefahr bestanden, dass er ohne das Geld sein Haus verliert. Zudem habe er eingeräumt, dass eine Schenkung des Geldes von den Parteien nicht gewollt gewesen sei. Somit sei ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen. Nachdem die ehemaligen Schwiegereltern den Vertrag gekündigt haben, stehe ihnen die Rückzahlung des offenen Darlehensbetrags zu, entschied das LG Frankfurt.
„Darlehen können immer zu rechtlichen Streitigkeiten führen. Daher sollten auch und gerade in der Familie die Bedingungen für das Darlehen vertraglich detailliert festgehalten werden. So lassen sich künftige Rechtsstreitigkeiten vermeiden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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