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Datenleck bei WhatsApp - Sechs Millionen Nutzer in Deutschland betroffen

Nach Facebook gibt es nun auch bei WhatsApp ein Datenleck. Nach Medienberichten hat ein Hacker fast 500 Millionen WhatsApp-Handynummern erbeutet und bietet diese im Internet zum Kauf an. Wie er an die Daten gekommen ist, ist noch unklar. Der Meta-Konzern, zu dem auch Facebook und WhatsApp zählen, hat noch keine näheren Angaben dazu gemacht.

Eins scheint aber inzwischen klar zu sein: Die WhatsApp-Nummern sind echt. Wie die „Ruhr Nachrichten“ am 25. November 2022 berichten, hat der Hacker der Fachredaktion von „Cybernews“ einen kleinen Teil seines erbeuteten Datensatzes übermittelt und diese hat die Daten überprüft. Ergebnis: Die Nummern konnten tatsächlich WhatsApp-Usern zugeordnet werden. Zu seinem Vorgehen hüllt sich der Hacker in Schweigen.Cybernews vermutet nun, dass eine automatisierte Suche, sog. Scraping, dahinterstecken könnte.

Der Hacker soll fast eine halbe Milliarde WhatsApp-Nummern erbeutet haben, darunter ca. 6 Millionen Nummern von Nutzern aus Deutschland. Den betroffenen Usern von WhatsApp droht nun eine ungebetene Kontaktaufnahme. Das ist nicht nur lästig, sondern kann auch gefährlich werden. „Vorsicht bei Nachrichten von unbekannten Nummern und auf keinen Fall irgendwelche Links anklicken“, rät Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Weiter ist es ratsam, solche Nummern zu blockieren.

Eine Überprüfung der Betroffenheit der WhatsApp-Nutzer ist derzeit noch nicht möglich. Das dürfte aber der Fall sein, wenn verlässliche Dienste wie haveibeenpwned.com die Datenbank integriert haben.

Für den Meta-Konzern ist es die zweite riesige Datenpanne, nachdem im Frühling 2021 ein Datenleck bei Facebook für Aufregung sorgte und die Daten von Millionen Nutzern im Internet zum Kauf angeboten wurden. Hier haben die Landgerichte Oldenburg und Zwickau bereits entschieden, dass Facebook den Klägern immateriellen Schadenersatz leisten muss. Facebook habe gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und sei daher zum Schadenersatz verpflichtet, so die Gerichte.

Die WhatsApp-Nutzer, die von dem Datenleck betroffen sind, wissen nicht, zu welchen Zwecken ihre Daten nun missbraucht werden. Ähnlich wie bei Facebook dürfte auch ihnen ein immaterieller Schaden entstanden sein.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Facebook und WhatsApp-Nutzern eine kostenlose Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Denkbar sind Schadenersatzansprüche bis zu 5.000 Euro.

Quelle: https://cybernews.com/news/whatsapp-data-leak/

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/

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Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

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Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.