Über die Degag Bestand und Neubau 1 GmbH hat das Amtsgericht Hameln am 10. Februar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 36 IN 8/25 -4). Ebenso wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Muttergesellschaft Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG eröffnet (Az.: 36 IN 7/25 -4).
Für die Anleger ist die Insolvenz der Degag Bestand und Neubau 1 GmbH ein harter Schlag. Die Gesellschaft hat die Genussrechte „Degag Wohnkonzept 1“ und „Degag Wohnkonzept 2“ emittiert. Rund 2.900 Anleger hatten sich mit ca. 164 Millionen Euro an den Genussrechten beteiligt. Nach der Insolvenz müssen sie hohe finanzielle Verluste befürchten.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Degag Bestand und Neubau 1 GmbH wurden Ende 2024 deutlich, als die Gesellschaft mitteilte, dass sie die im Dezember fälligen Auszahlungen an die Anleger nicht leisten könne. Eine Insolvenz stand bereits im Raum und Ende Januar wurde schließlich Insolvenzantrag gestellt.
Das vorläufige Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht Hameln nun eröffnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Anleger nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden können. Das ist erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird. Das dürfte allerdings noch einige Wochen dauern.
Anleger sollten ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zwar anmelden sobald das möglich ist. Allerdings könnten sie im Insolvenzverfahren leer ausgehen. Das liegt daran, dass ihre Forderungen nachrangig behandelt werden. „Daher sollte geprüft werden, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn die entsprechenden Klauseln für den Anleger nicht transparent genug sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Unabhängig vom Insolvenzverfahren können die Anleger schon jetzt tätig werden und ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. Forderungen können insbesondere gegen die Anlageberater und Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben. „Dass nachrangige Genussrechte hochriskant sind und besonders im Insolvenzfall der Totalverlust drohen kann, müssen die Anleger der Degag Genussrechte Wohnkonzept 1 und 2 gerade erleben. Wurden sie über ihre Risiken nicht aufgeklärt, können ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
Auch die Schwestergesellschaften Degag Kapital GmbH und Degag WI8 GmbH haben inzwischen Insolvenzanträge gestellt. Auch hier drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste.
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