Es war zu erwarten, nun ist es klar: Auch die Degag Kapital GmbH und die Degag WI8 GmbH haben Insolvenz angemeldet. Beide Gesellschaften haben am 6. Februar 2025 am Amtsgericht Hameln Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Anleger hatten insgesamt rund 118 Millionen Euro in Genussrechte der Degag Kapital GmbH und die Degag WI8 GmbH investiert. Nach dem Insolvenzantrag müssen sie hohe finanzielle Verluste befürchten.
Die Degag Kapital GmbH hatte 2016 die Genussrechte der Serie L und 2018 die Genussrechte Degag Wohninvest 7 aufgelegt. Rund 1.400 Anleger haben sich mit ca. 46 Millionen Euro beteiligt. Die Degag WI8 GmbH emittierte 2019 das Genussrecht Degag Wohninvest 8. Hier haben ca. 2.000 Anleger rund 72 Millionen Euro investiert. Nach der Insolvenz erhalten die Anleger keine Auszahlungen mehr. Stattdessen müssen sie nun erhebliche finanzielle Verluste bis zum Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.
Die Insolvenz kommt nicht überraschend. Schon im Dezember 2024 konnten die fälligen Auszahlungen an die Anleger nicht geleistet werden und Zahlungsunfähigkeit stand im Raum. Die schlimmsten Befürchtungen sind nun wahr geworden. Das gilt auch die Anleger der Degag Bestand und Neubau 1 GmbH. Hier hat das Amtsgericht Hameln das vorläufige Insolvenzverfahren bereits am 10. Februar 2025 eröffnet. Gleiches gilt für die Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG.
Forderungen beim Insolvenzverwalter können die Anleger erst anmelden, wenn die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind. Aufgrund der Nachrangigkeit der Genussrechte können die Anleger im Insolvenzverfahren aber leer ausgehen, da ihre Ansprüche erst nach den Forderungen aller anderen Gläubiger berücksichtigt werden. „Daher sollte geprüft werden, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Das ist häufig nicht der Fall, weil die entsprechenden Klauseln für den Anleger nicht transparent genug sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Degag-Anleger müssen aber nicht die Eröffnung der Insolvenzverfahren abwarten, um sich gegen die drohenden finanziellen Verluste zu wehren. Sie können auch Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie auch über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. „Gerade im Insolvenzfall zeigt sich, dass die Degag-Genussrechte hochriskante Geldanlagen und für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet sind. Wurden die Anleger über die Risiken nicht ausreichend aufgeklärt, können ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
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