Die DEGAG (Deutsche Grundbesitz Holding AG) und ihre Tochtergesellschaft Degag Bestand und Neubau 1 GmbH haben am 28. Januar 2025 Insolvenz angemeldet, wie das Handelsblatt berichtet. Demnach seien auch zwei weitere Insolvenzverträge für verbundene Gesellschaften in Vorbereitung. Gut möglich, dass es sich bei den Gesellschaften um die Degag Kapital GmbH und die Degag Wi8 GmbH handelt. Für die Anleger ist damit klar, dass sie mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen müssen.
Dass die Lage für Anleger der DEGAG ernst ist, zeigte sich schon Ende 2024. Am 20. Dezember 2024 hatte die Finanzaufsicht BaFin Pflichtmitteilungen der Degag Kapital GmbH, der Degag Wi8 GmbH und der Degag Bestand und Neubau 1 GmbH veröffentlicht. Darin teilten die Gesellschaften jeweils mit, dass sie Zins- und Rückzahlungen an die Anleger nicht fristgerecht leisten können. Anleger, die über die Gesellschaften rund 275 Millionen Euro in Genussrechte investiert haben, müssen nun hohe finanzielle Verluste befürchten.
Ursächlich für die Probleme sei, dass ein Kreditgeber abgesprungen und sei und kein adäquater Nachfolger gefunden werden konnte, hatte der Degag-Vorstand wenige Tage zuvor dem Handelsblatt erklärt. Nun werde versucht, einen Teilverkauf des Immobilienportfolios zu erreichen. „Ob und zu welchen Verkaufspreis das in der schwierigen Lage gelingen kann, ist offen. Anlegern könnten aber erhebliche finanzielle Verluste drohen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Ein anderes Szenario ist die Insolvenz der DEGAG-Gruppe. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit ist der Auszahlungsstopp an die Anleger. Die DEGAG beruft sich dabei auf den vereinbarten Nachrang der Genussrechte. Der Nachrang beinhaltet, dass Zahlungen an die Anleger nicht geleistet werden müssen, wenn die Gesellschaft dadurch in die Insolvenz rutschen könnte. Rechtsanwalt Seifert: „Das zeigt, wie ernst die Situation für die Anleger ist.“ Sollte es zu einer Insolvenz kommen, können die Anleger im Insolvenzverfahren aufgrund des Nachrangs sogar komplett leer ausgehen. „Daher gilt es zunächst zu prüfen, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde“, so Rechtsanwalt Seifert.
Darüber hinaus können die Anleger auch prüfen lassen, ob ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sind. Neben Ansprüchen gegen die Unternehmensverantwortlichen können auch Forderungen gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler wegen einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Diese hätten die Anleger über alle wesentlichen Aspekte, die die Anlageentscheidung beeinflussen können, aufklären müssen. Dazu gehört auch die Aufklärung über die bestehenden Risiken der Geldanlage. „Den Anlegern hätte aufgezeigt werden müssen, dass es sich bei den Genussrechten schon wegen des Nachrangs um eine sehr riskante Kapitalanlage handelt und das Risiko des Totalverlusts besteht“, so Rechtsanwalt Seifert. Ebenso hätten Anlageberater bzw. -vermittler auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts prüfen müssen und über die Beteiligungsstruktur mit zwischengeschalteten Gesellschaften aufklären müssen.
Sind die Anlageberater bzw. -vermittler ihren Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachgekommen, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein.
Betroffen sind DEGAG-Anleger folgender Genussrechte:
• Genussrechts-Beteiligung Serie L
• Genussrecht DEGAG WohnInvest 7
• Genussrecht DEGAG WohnInvest 8
• Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 1
• Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 2
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