Über die Denpro PV GmbH hat das Amtsgericht Aalen am 7. Juli 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 3 IN 285/25). Anleger, die sich an den Solaranlagen beteiligt haben, müssen nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten.
Auf immer mehr Dächern werden Photovoltaik-Anlagen installiert. Das macht Solarenergie auch als Geldanlage zunehmend interessant. Anleger hoffen bei Investitionen in Solaranlagen sowohl in eine nachhaltige als auch in eine renditeträchtige Kapitalanlage zu investieren. Die Möglichkeit dazu bot die Denpro PV GmbH. In Form von Direktinvestments bot sie Investoren an, sich an Solaranlagen zu beteiligen. Die Aussicht auf Renditen scheint sich nicht zu erfüllen, stattdessen müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen, nachdem das AG Aalen einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt hat.
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht sich ein Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Sollte ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein, ist damit zu rechnen, dass das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird. Sobald das der Fall ist, können Gläubiger und Anleger der Denpro PV GmbH ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Auch wenn das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden sollte, können die Anleger nicht davon ausgehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um ihre Forderungen vollauf zu bedienen. Hohe finanzielle Verluste müssen befürchtet werden.
Um sich gegen die drohenden finanziellen Verluste zu wehren, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. In Betracht können Ansprüche gegen die Anlagevermittler kommen. Diese hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Anleger und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufklären müssen. „Wurden Risiken verharmlost oder verschwiegen, können sich die Anlageberater und -vermittler schadenersatzpflichtig gemacht haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Denpro PV GmbH offenbar nicht zum ersten Mal in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Schon Anfang 2024 hatte das Amtsgericht Mainz die vorläufige Insolvenzverwaltung über die Gesellschaft angeordnet (Az. 280 IN 25/24). Hier wurden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen vom AG Mainz am 1. März 2024 wieder aufgehoben. Rechtsanwalt Seifert: „Dennoch hätten Anleger, die sich seit 2024 an den Direktinvestments beteiligt haben, über diesen Sachverhalt aufgeklärt werden sollen.“
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